24.06.2021 Sparten/Produkte

BU: Swiss Life bessert Reglement für Teil­zeitkräfte nach

Neue Günstigerprüfung zum Vorteil der Versicherten. Leistung auch bei BU-Grad von weniger als 50 Prozent möglich.

Wer nur noch in Teilzeit arbeiten kann, hat in Sachen Berufsunfähigkeitsschutz womöglich das Nachsehen. Die neue BU-Regelung der Swiss Life soll dieses Risiko verringern. (Foto: Ingo Bartussek/Fotolia)
Wer nur noch in Teilzeit arbeiten kann, hat in Sachen Berufsunfähigkeitsschutz womöglich das Nachsehen. Die neue BU-Regelung der Swiss Life soll dieses Risiko verringern.
(Foto: Ingo Bartussek/Fotolia)

Bei Teilzeitkräften sind die Hürden für eine Berufsunfähigkeitsrente höher. Da sie nur weniger Stunden am Tag arbeiten, müssen sie auch stärker gesundheitlich geschädigt sein, um vom Versicherer Geld zu erhalten. Ein Dilemma, das insbesondere Beschäftigte betrifft, die zeitweise von Voll- auf Teilzeit wechseln. Einige Versicherer haben dieses Problem bereits angepackt und ihr Regelwerk zugunsten der Betroffenen angepasst. Bei Condor und der Württembergischen greifen sogenannte Teilzeitklauseln. Im Leistungsfall ist dann die längere Beschäftigungsdauer maßgeblich. Nun hat auch die Swiss Life nachgebessert. Sie setzt auf eine sogenannte Günstigerprüfung.

Drei Stunden-Grenze als neuer Richtwert

 

Konkret bedeutet das: Ist der Versicherte bei Eintritt der Berufsunfähigkeit als Teilzeitkraft tätig und erreicht nicht den notwendigen Berufsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent, greift die neue Günstigerprüfung. Es wird untersucht, ob die versicherte Person ihre Berufstätigkeit noch für drei Stunden oder mehr täglich ausüben kann bzw. könnte. Ist dies nicht der Fall, erbringt Swiss Life die vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen. Nach Unternehmensangaben ist es dabei unerheblich, ob der betroffene Kunde bereits bei Vertragsabschluss oder erst später eine Teilzeittätigkeit ausübt und aus welchem Grund dies passiert ist.

Stefan Holzer, Leiter Versicherungsproduktion und Mitglied der Geschäftsleitung von Swiss Life Deutschland, erklärt das Verfahren anhand eines Fallbeispiels: „Führt etwa ein psychische Erkrankung bei einer in Teilzeit tätigen Bankkauffrau dazu, dass sie von ihren bisher vier Stunden täglich nur noch 2,6 Stunden täglich arbeiten könnte, würde nur ein Berufsunfähigkeitsgrad von 35 Prozent erreicht werden.“ Doch anders als unter den üblichen Vertragsbedingungen würde die Versicherte in diesem Fall nicht leer ausgehen. „Da das Restleistungsvermögen der Kundin aber weniger als drei Stunden täglich beträgt, kann als Folge der neuen Günstigerprüfung die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden.“

Nur Neukunden profitieren

 

Die neue Günstigerprüfung bei Teilzeit ist künftig ein fester Vertragsbestandteil. Holzer sieht darin einen klaren Vorteil für die Vermittlerschaft. Es sei „weder eine explizite Beratung noch eine Beratungsdokumentation erforderlich“. Kleiner Wermutstropfen: Die Regelung greift nur bei neuen Verträgen. Hingegen greifen die verbesserten Nachversicherungs- und Verlängerungsgarantien, die im Rahmen des Produktupdates angekündigt wurden, auch für bereits bestehende Verträge.


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