ADAC: Deckung für Folgefahrzeuge inbegriffen
Der BGH schafft Klarheit: Wegen missverständlicher Formulierungen im Regelwerk, greift der ADAC-Verkehrsrechtsschutz auch bei später zugelassenen Fahrzeugen. FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experte Dr. Markus Weyer erklärt, welche Folgen dieses Urteils für die Inhaber solcher Policen hat.

(Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Die Ausgangslage.
Im privaten Verkehrsrechtsschutz besteht Schutz, wenn ein Fahrzeug bei Vertragsschluss auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Umstritten war, ab wann der Verkehrsrechtsschutz für später erworbene Fahrzeuge greift: Schon mit Erwerb oder erst mit Zulassung des Fahrzeugs? Im Rahmen des sogenannten „Dieselskandals“ entstand Streit, da der mit Schadenersatzforderungen verbundene Versicherungsfall schon bei Erwerb des Fahrzeugs vorlag.
Der Fall.
Die Versicherungsnehmerin (VN) unterhält seit 1997 eine Verkehrsrechtsschutzversicherung beim ADAC (VR). Gemäß dessen Verkehrsrechtsschutzbedingungen (VRB) von 1994 war für Folgefahrzeuge vereinbart, dass Versicherungsschutz auch für Fälle besteht, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen (§ 21 VIII 4 und § 23 III 4 VRB). 2017 erwarb die VN einen Pkw mit Dieselmotor, in dem ein sogenanntes Thermofenster eingebaut war und der einige Tage später auf die VN zugelassen wurde. Die VN bat den VR um Deckung für Schadenersatzforderungen wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Der Versicherer lehnte ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Fahrzeug sei ferner bei Abschluss der Rechtsschutzpolice noch nicht auf die VN zugelassen gewesen. Es kam zum Streit.
Der Rechtsstreit.
Das Landgericht Itzehoe gab der VN Recht (Az. 3 O 101/23). Das vom VR angerufene OLG Schleswig war anderer Meinung. Es wies die Klage ab (Az. 16 U 11/24). Der Versicherungsschutz erstrecke sich ausschließlich auf zugelassene Fahrzeuge.
Das Urteil.
Die VN ging in Revision. Mit Erfolg. Laut Bundesgerichthof besteht nach § 23 III 4 VRB 1994 Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb eines Fahrzeuges stehen. Der durchschnittliche VN wird hieraus schließen, dass der Versicherungsschutz auch Fahrzeuge umfasst, die nach Abschluss der ADAC-Police erworben wurden. Auslegungszweifel gehen zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Ferner stellt der BGH klar, dass der Fall durchaus hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Ausblick.
Das Urteil schafft hier rechtliche Klarheit bei der Auslegung der sogenannten „Vorsorgeversicherung“. Sie ist Teil der ADAC-Rechtsschutzpolice und gewährleistet aufpreisfreien Versicherungsschutz für später erworbene Fahrzeuge (Folgefahrzeuge). Die fragliche Klausel ist insbesondere aufgrund der Verbreitung von ADAC-Policen von Bedeutung. Tatsächlich bestand sie noch in den VRB 2006 fort. Die Urteilsbegründung des BGH steht noch aus.
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