Ansage an Versicherer:
Wer trödelt, zahlt Zinsen
Bei Verzögerungen haben Versicherungsnehmer Anspruch auf Zinsen. Das gilt auch, wenn die Schadenermittlung komplex und langwierig ist, so das Landgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil. Die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann ordnen die Rechtslage ein.

(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Die Rechtslage.
In der Sachversicherung gilt: Bei Verzögerungen ist die Entschädigung nach Ablauf eines Monats seit Schadenmeldung mit vier Prozent pro Jahr zu verzinsen. Die Regelung ist gesetzlich in § 91 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankert und findet sich auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer.
Der Fall.
Zu einer Verzögerung kam es auch bei der Regulierung eines Überschwemmungsschadens im Rahmen der Flutkatastrophe im Ahrtal. Dem Grunde nach waren die Versicherungsansprüche unstreitig. Doch die konkrete Schadenermittlung des Gebäudeversicherers erwies sich als langwierig. Über einen Zeitraum von zwei Jahren leistete der Versicherer nur häppchenweise Abschlagszahlungen – unverzinst. Als der Versicherungsnehmer die ihm zustehenden Zinsen auf die ausgezahlten Beträge verlangte, lehnte der Versicherer ab. Daraufhin verfolgte der Versicherungsnehmer seinen Zinsanspuch gerichtlich weiter.
Das Urteil.
Das zuständige Landgericht Koblenz gab dem Versicherungsnehmer vollumfänglich recht (Az. 14 O 38/25). Die Kammer stellte klar: Die Verzinsungspflicht beginnt gemäß § 91 S. 1 VVG mit Ablauf der Monatsfrist nach Schadenanzeige. Der Zinsanspruch besteht unabhängig von den Feststellungen des Versicherers zur Schadenhöhe – und zwar taggenau. Es spielt auch keine Rolle, ob der Versicherer die Versicherungsleistung schon als „fällig“ anerkannt hat. Ist diese Frist einmal abgelaufen, kann sie auch nicht mehr gehemmt werden. Hintergrund der gesetzlichen Zinsregelung sei es gerade, dem Versicherungsnehmer einen Ausgleich für die häufig langwierigen Schadenermittlungen zu bieten.
Die Folgen.
Zinsen können bei der Regulierung von Versicherungsfällen betragsmäßig eine entscheidende Rolle spielen. Versicherer lassen den Zinsanspruch in der Praxis aber häufig unberücksichtigt. Das Urteil des Landgerichts Koblenz verdeutlicht, dass dieses Regulierungsverhalten die gesetzgeberische Wertung unterläuft. Die Entscheidung gilt für sämtliche Versicherungsbereiche, in denen § 91 VVG Anwendung findet, insbesondere für Sachversicherungen wie Wohngebäude-, Hausrat-, Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherungen.
Sowohl in der privaten als auch in der gewerblichen Sachversicherung sollten Versicherungsnehmer ihr Recht kennen und das Potenzial des Zinsanspruchs nutzen, um Verhandlungsmasse zu generieren und ihre vollen Versicherungsansprüche einschließlich der Zinsen durchzusetzen.
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