04.05.2021 Recht | Ratgeber

BU: Rück­wirkende Vertrags­änderungen unrech­tmäßig

Bei Abschluss einer BU-Versicherung verletzt der Kunde seine vorvertragliche Anzeigepflicht nicht, wenn er einen anzeigepflichtigen Umstand nicht angibt, von dem er selbst nicht wusste.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Einige Monate vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erlitt der Versicherungsnehmer (VN) eine Fraktur am Knöchel des linken Fußes. Die Verletzung gab der VN bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht an. Einfache, folgenlos verheilte Knochenbrüche ohne Gelenkbeteiligung seien nicht von Relevanz, war in dem Fragebogen vermerkt. Der spätere Kläger ging von einem komplikationslosen und verheilten Bruch ohne Verletzung des Sprunggelenks aus – obwohl tatsächlich eine Gelenkbeteiligung bei der Fraktur und damit ein anzeigepflichtiger Umstand vorlag. Jahre später führte eine andere Erkrankung zu einem Leistungsanspruch aus der BU-Zusatzversicherung. Im Rahmen einer Leistungsprüfung erfuhr der Versicherer erst dann von der Fraktur als anzeigepflichtigem Umstand.

Der Streit.

Daraufhin fügte der Versicherer wegen angeblicher Verletzung vorvertraglicher Pflichten eine Ausschlussklausel in den Vertrag ein. Sie sah vor, dass rückwirkend sämtliche Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, die aus der Unfallverletzung am Knöchel des linken Fußes herrühren. Der VN akzeptierte das nicht, zumal auch der Versicherungsvertreter des Versicherers bei Vertragsschluss bestätigt hatte, dass die Fraktur unerheblich sei.

Die Entscheidung.

Der VN klagte gegen die nachträgliche Minderung seines BU-Schutzes erfolgreich durch mehrere Instanzen. Schließlich machte der Bundesgerichtshof in einem Hinweisbeschluss (Az. IV ZR 247/18) deutlich, dass den Versicherungsnehmer bei fahrlässiger Unkenntnis des janzeigepflichtigen Umstands keine Anzeigepflichtverletzung treffe. Der Versicherer habe das Recht zur Vertragsanpassung nur, wenn der VN positive Kenntnis vom jeweils anzeigepflichtigen Umstand hatte. Dies war im Streitfall nicht gegeben und der Versicherer konnte auch nichts Gegenteiliges nachweisen. Die Vertragsanpassung war daher nicht zulässig. Die Ausschlussklausel muss wieder aus dem Vertragswerk entfernt werden und alle daraus resultierenden Änderungen müssen rückgängig gemacht werden. Der Versicherer nahm daraufhin die Revision zurück.

Der Beschluss,

Das Urteil hat Signalwirkung und stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer. Eine Obliegenheitsverletzung greift nicht, wenn der Versicherungsnehmer eine Vorerkrankung als Gefahrumstand für den Versicherer nicht erkennt. Ein Vertragsanpassungsrecht gebührt dem Versicherer lediglich dann, wenn er die positive Kenntnis des VN von den erfragten anzeigepflichtigen Umständen beweisen kann. Damit ist eine rückwirkende Vertragsanpassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich.


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