Diese Klausel kann Kunden teuer zu stehen kommen
Der Schwamm-Ausschluss in der Wohngebäudeversicherung gilt unabhängig von der Bauweise des versicherten Gebäudes, entschied jüngst das Oberlandesgericht Köln. Versicherte und Vermittler sollten dieses potenzielle Deckungsrisiko unbedingt im Auge haben, raten die VP-Experten Schyma und Mallmann.

(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Der Fall.
Eine Versicherungsnehmerin unterhielt für ihr Einfamilienhaus in Holzrahmenbauweise (Baujahr 2010) eine Gebäudeversicherung. Die Versicherungsbedingungen enthielten den klassischen Schwamm-Ausschluss, wonach „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch […] Schwamm“ nicht versichert sind – obwohl bei Gebäuden in Holzbauweise Schwamm fast immer eine typische Folge von versicherten Wasserschäden ist.
Nach einem Leitungswasserschaden im Duschbereich des Obergeschosses wurde bei Öffnung der Bodenkonstruktion ein erheblicher Befall mit weißem Porenschwamm (Antrodia) festgestellt. Der Versicherer lehnte die Regulierung unter Berufung auf den Schwamm-Ausschluss ab. Daraufhin verklagte die Geschädigte ihren Versicherer.
Das Urteil.
Das Landgericht Bonn (Az. 10 O 196/20) wies die Klage in erster Instanz mit Blick auf den vereinbarten Ausschlusstatbestand für Schwammschäden ab. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung (Az. 9 U 19/23).
Die Versicherte war der Auffassung, es läge eine Gefährdung des Vertragszwecks vor, weil der Versicherer sich durch den Ausschluss von typischen Folgeschäden bei Wohngebäuden in Holzkonstruktion freizeichne. Laut OLG hielt die Ausschluss-Klausel jedoch einer AGB-Kontrolle stand. Anschließend beschäftigte sich auch der Bundesgerichtshof mit dem Fall (Az. IV ZR 212/23) – letztlich ohne Erfolg für die Klägerin. Denn das vom BGH geforderte Sachverständigengutachten konnte keine belastbare Feststellung zur Häufigkeit von Schwammbefall bei Holzhäusern treffen. Eine solche Schadenskonstellation sei nach seiner Erfahrung eher ungewöhnlich, befand der Sachverständige.
Daraufhin blieb das OLG bei seiner Linie: Mit Blick auf sämtliche Gebäudetypen bleibe auch mit dem Schwamm-Ausschluss noch genügend vom Versicherungsschutz übrig
Die Bewertung.
Das OLG Köln bestätigt damit eine zentrale Linie der Gebäudeversicherung: Ein wirksam vereinbarter Schwamm-Ausschluss greift auch dann, wenn der Schwammbefall Folge eines an sich versicherten Leitungswasserschadens ist – und auch bei besonders schwammgefährdeten Gebäudetypen. Im Ernstfall geht der Versicherte also leer aus. Tipp: Versicherungsnehmer sollten ihre Gebäudeversicherung bei Holz- oder Hybridbauweisen gezielt prüfen. Versicherungsmakler sind gehalten, bei Holzbauten ausdrücklich auf bauarttypische Risiken und Ausschlüsse hinzuweisen und dies zu dokumentieren. Ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt der Schwammschaden ein ungedecktes Risiko. Die Gerichte sind nicht bereit, für Gebäude in Holzbauweise Ausnahmen in der Vertragsauslegung zuzulassen.
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