Hat eine Hausfrau Anspruch auf BU-Rente?
Berufsunfähig ohne klassischen Job? Ein aktuelles Urteil zeigt, wann eine Hausfrau oder ein Hausmann als berufsunfähig gelten – und warum der tatsächliche Alltag entscheidend ist. Rechtsanwalt Norman Wirth, Kolumnist des FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, kommentiert die Entscheidung.

(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Der Fall.
Eine Frau war im Jahr 2013 zu ihrem neuen Lebenspartner von Stuttgart nach Düsseldorf gezogen. Ihren bis dahin ausgeübten Beruf gab sie auf. Seitdem kümmerte sie sich als Hausfrau vollständig und eigenverantwortlich um die drei gemeinsamen Kinder, den Familienhund sowie das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus samt Grundstück.
Im Jahr 2019 erkrankte sie an Depressionen. Zudem wurde bei ihr eine bipolare Störung diagnostiziert. Nachdem sie ihren Alltag nicht mehr bewältigen konnte, machte sie Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Der Versicherer lehnte mit der Begründung ab, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht vorläge. Daraufhin zog die Frau vor Gericht.
Das Urteil.
Das Landgericht Krefeld gab ihrer Klage vollständig statt. Nach Anhörung von Zeugen aus ihrem familiären Umfeld sowie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens war das Gericht sowohl von dem geschilderten typischen Tagesablauf der Frau in gesunden Tagen als auch von der Erkrankung und der daraus folgenden Berufsunfähigkeit überzeugt. Besonders deutlich stellte das Gericht fest, dass der vollständige Arbeitstag der Klägerin von 13,5 Stunden täglich zugrunde zu legen sei. Die Auffassung des Versicherers, es sei allenfalls ein durchschnittlicher Acht-Stunden-Tag anzusetzen, teilte das Gericht nicht. Auch zum medizinischen Sachverständigengutachten bei psychischen Erkrankungen traf das Gericht eine wichtige Aussage. Es reiche aus, wenn die Ergebnisse des Gutachtens zu einem erheblichen Teil auf eigenen Angaben der Klägerin sowie auf Fremdanamnesen behandelnder Ärzte beruhen. Dies sei dem Charakter der Erkrankungen geschuldet. Für deren Feststellung gebe es schlicht keine labortechnischen oder bildgebenden Verfahren (Az. 2 O 54/23).
Die Bewertung.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur klassische abhängige oder selbstständige Berufe versichert sein können. Sie kann auch die Tätigkeit haushaltsführender Personen (Hausfrau oder Hausmann). Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist diese Tätigkeit wie jeder andere Beruf konkret zu betrachten. Pauschale Kürzungen der Arbeitszeit oder sonstige schematische Modifizierungen sind nicht vorzunehmen. Entscheidend ist, wie der Alltag in gesunden Tagen tatsächlich ausgestaltet war.
Wichtig für Vermittler: Bei Neuabschlüssen sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann ausdrücklich von den Versicherungsbedingungen umfasst ist. Kunden sollten hierauf klar hingewiesen werden. So lässt sich die Frage der grundsätzlichen Versicherbarkeit bereits im Vorfeld sauber klären.
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