Hausratversicherung: Wann steht der Makler „im Lager“ des Versicherers?
Ein aktuelles Urteil macht Schlagzeilen und hat für Makler große Bedeutung. Es betont die Hinweispflicht des Versicherers bei verschlechterten Versicherungsbedingungen.
Die Ausgangsfrage.
Makler sind treuhänderische Sachwalter des Kunden, dem Versicherungsunternehmen gegenüber sind sie unabhängig. Aber unter welchen Voraussetzungen wird der Versicherungsmakler Erfüllungsgehilfe des Versicherers? Das Landgericht Hamburg hat über diese Frage nun rechtskräftig entschieden (Urteil vom 20. Mai 2020, Az. 314 O 109/18).
Der Fall.
Bei einem Einbruch waren 2017 im Haus des Versicherungsnehmers Wertgegenstände aus einem Stahltresor gestohlen worden. Dieser war allerdings formal nicht vom Sicherheitsinstitut VDS, das zum GDV gehört, anerkannt. Die ursprüngliche Hausratversicherung war im Jahr 2000 von einer anderen Versicherung übernommen worden. Der Tresor erfüllte lediglich die Sicherheitsbedingungen des Ursprungsvertrags in Bezug auf eine erhöhte Entschädigungsgrenze. Insoweit war die Höhe der versicherten Summe nach den zwischenzeitlich über einen Makler neu vereinbarten Bedingungen strittig. Über die neuen Anforderungen an den Tresor und die nachteilige Änderung der Versicherungsbedingungen hatten jedoch weder der Makler noch der Versicherer den Kunden hinreichend aufgeklärt. Der Kläger ging deshalb davon aus, dass auch nach Vertragsänderung die erhöhte Grenze für Wertsachen in Wertschutzschränken vereinbart sei.
Das Urteil.
Die alten Vertragsbedingungen galten aufgrund der mangelnden Information zu den neuen Regelungen weiter, befand das Gericht. Da die Vertragsumstellung von der Versicherung ausging, hätte diese den Kunden darauf hinweisen müssen, dass die neuen Bedingungen explizit eine VDS-Anerkennung des Tresors erfordern. Das Argument, dass ein Makler zwischengeschaltet gewesen sei, akzeptierte das Gericht nicht. Dem Versicherten hätte sich die für ihn nachteilige Bedingungsänderung nur bei Lektüre der Versicherungsbedingungen erschlossen. Der neue Passus sei aber überraschend. Allein die Nennung in den Versicherungsbedingungen erfüllt die Hinweispflicht des Versicherers nicht. Im Ergebnis musste der Versicherer die volle Leistung für den entstandenen Schaden erbringen.
Die Bewertung.
Krasses Fehlurteil! Der Versicherer hatte sich nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall des Versicherungsmaklers zur Erfüllung der Durchsetzung eigener Interessen und damit auch Pflichten bedient. Hier wurden dem Versicherer also originäre Beratungspflichten des Versicherungsmaklers zugeordnet. Das irritiert, denn dann wäre bei nahezu jeder Vertragsänderung von Maklerkunden die Versicherung in der Pflicht, den Kunden unmittelbar zu beraten, bzw. müsste sich in dem Zusammenhang jede Fehlberatung eines Maklers zurechnen lassen.