Hindernis Grundschuldner: Wem steht das Geld zu?
Der BGH muss klären, ob der Eigentümer eines mit Grundpfandrechten belasteten Gebäudes Versicherungsleistungen nach einem Brand allein beanspruchen kann – oder die Gläubiger zustimmen müssen. FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experte Dr. Markus Weyer erklärt, welche Folgen das Urteil hat.

(Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Der Fall.
Der Versicherungsnehmer (VN) ist Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks inklusive Gebäude, das er im Rahmen einer gewerblichen Sachversicherung feuerversichert hatte. Der Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) zugrunde. Das Grundstück ist mit einer erstrangigen Grundschuld von 600.000 Euro, einer weiteren Grundschuld sowie fünf Sicherungshypotheken belastet.
Nach einem Brand im März 2019 ermittelten Sachverständige einen Gesamtschaden von über 1,7 Millionen Euro. Der Versicherer (VR) zahlte einen Teil (rund 27.000 Euro) unter Vorbehalt, verweigerte aber weitere Zahlungen – unter anderem mit dem Argument, der VN sei ohne Zustimmung aller Realgläubiger gar nicht berechtigt, die Leistung allein zu empfangen. Dabei verwies er insbesondere auf AFB 2008, Ziff. B 9.5.1, die eine solche Zahlungsverweigerung begründet. Der VN reichte daraufhin Klage ein.
Der Rechtsstreit.
Das Landgericht Osnabrück (Az. 9 O 1567/21) gab der Klage überwiegend statt. Das OLG Oldenburg (Az. 1 U 180/22) wies die Leistungsansprüche dagegen ab, ließ die Klage aber nur als „derzeit unbegründet“ gelten: Ohne Beteiligung aller Realgläubiger fehle die Empfangsberechtigung des VN. Er könne die Zahlung jedoch durch entsprechende Anzeigen an die Gläubiger noch herbeiführen.
Das Urteil.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz: Einen Zahlungsanspruch könne der Kläger nur nach schriftlicher Zustimmung aller Realgläubiger (§ 1128 BGB) geltend machen – oder wenn nach der Schadensanzeige die Monatsfrist ohne Widerspruch abgelaufen sei. Die Zustimmung nur des erstrangigen Gläubigers genügt nicht: Jeder Realgläubiger hat eigenständige Rechte, die nur durch seine eigene Zustimmung oder seinen eigenen Fristablauf erlöschen. Solange auch nur ein Gläubiger nicht beteiligt ist, kann der VR nicht befreiend an den VN allein leisten.
Das Fazit.
Für Vermittler und Versicherungskunden ist dieses Urteil ein deutlicher Weckruf: Wer ein belastetes Gebäude feuerversichert, sollte wissen, dass im Schadenfall nicht automatisch er die Leistung erhält. Je mehr Grundpfandrechte eingetragen sind, desto schwieriger wird die Regulierung – denn jeder einzelne Gläubiger muss aktiv einbezogen werden.
Hilfreich ist ein Blick ins Grundbuch: Sind darin Grundschulden oder Hypotheken eingetragen, ist frühzeitig zu klären, wie Gläubiger zu beteiligen sind und ob die Bedingungen passende Regelungen enthalten. Wer auf eine schnelle Schadensregulierung angewiesen ist, sollte die Zustimmung aller Grundpfandgläubiger proaktiv und schriftlich einholen, sobald der Schaden eingetreten ist.
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