31.12.2024 Recht | Ratgeber

Kein Kriegsausschluss bei Spätschäden

Eine Bombenentschärfung ist kein Krieg – auch nicht, wenn die Bombe explodiert. Der Kriegsausschluss findet deshalb keine Anwendung, wie ein Gericht nun erneut bestätigen musste. Die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann erläutern, was das Urteil für Versicherte bedeutet.

Foto der Anwälte Jem Schyma und Raimund Mallmann und von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte (Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Experten-Duo: Jem Schyma (l.) und Raimund Mallmann von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte sind Profis im Versicherungsrecht: www.wilhelm-rae.de
(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )

Der Fall.

Auf einer Großbaustelle stießen Bauarbeiter auf eine Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg. Der Bauträger ließ die Bombe nach gescheiterten Entschärfungsversuchen kontrolliert sprengen. Die Sprengung führte zu Schäden an umliegenden Gebäuden. Daraufhin meldete der Bauträger, der gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks ist, den Schaden seinem Betriebshaftpflichtversicherer. Der Versicherer berief sich auf den sogenannten Kriegsausschluss und somit auf Leistungsfreiheit. Versicherungsansprüche seien danach wegen solcher Schäden ausgeschlossen, die nachweislich auf Kriegsereignissen beruhen. Der Bauträger zog vor Gericht.

Der Urteil.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) stellte fest, dass hier kein Kriegsausschluss vorliegt, und gab insofern dem Versicherungsnehmer recht (Az. 15 O 203/23). Der Ausschluss von Kriegsschäden greife, wenn ein Ereignis für den Schaden ursächlich war, das so, wie es sich vollzogen hat, ohne den Krieg nicht eingetreten wäre. In zeitlicher Hinsicht sei die Kriegsklausel nach den Umständen auszulegen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages gegeben waren.

Mit zunehmender Dauer der Friedenszeit nach dem Zweiten Weltkrieg habe sich das durch den Kriegsausschluss umfasste Risiko stabilisiert. Dies könnten die Versicherer im Rahmen ihrer Prämien entsprechend einpreisen. Spätschäden durch unentdeckte Sprengladungen aus früheren Kriegen seien daher nach überwiegender Auffassung nicht von der Kriegsklausel umfasst. Mehrere Jahrzehnte nach Ende des Zweiten Weltkrieges liege keine erhöhte Risikolage mehr vor.

Das Gericht stellt klar: Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag wurde zum 1. Januar 2020 geschlossen und somit zu einem Zeitpunkt, an dem mit Schäden im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr zu rechnen war.

Die Bewertung.

Der sogenannte Kriegsausschluss hat in jüngerer Vergangenheit (leider) sowohl unter dem Gesichtspunkt klassischer Kriegshandlungen als auch hinsichtlich staatlich beauftragter Cyber-Attacken wieder an Bedeutung gewonnen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) betonte nochmals, dass die Kriegsklausel in zeitlicher Hinsicht nicht unbeschränkt gilt. Der Kriegsausschluss ist vielmehr im Lichte der Risikolage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages auszulegen. Für Neuabschlüsse bedeutet dies jedoch umgekehrt, dass die derzeit wieder erhöhte Risikolage (beispielsweise Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine) im Rahmen der Prüfung des Kriegsausschlusses zu berücksichtigen ist und sein wird.


Weitere Artikel

Listing

09.02.2026 Recht | Ratgeber

AVB: Warum „Phishing“ nicht gleich „Phishing“ ist

Mit einem Zusatzschutz gegen Cyberschäden wollen Hausratversicherer attraktiv bleiben. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass der Deckungsumfang den Werbeversprechen häufig nicht gerecht wird. Die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann erklären die Tücken der Vertragsklauseln.

> weiterlesen
Listing

26.01.2026 Recht | Ratgeber

Beratungsfehler: Makler auch nach 20 Jahren haftbar

Weil er sie 20 Jahre zuvor falsch beraten hat, fordert eine Kundin nach einem Versicherungsfall Schadensersatz von ihrem Makler. Dann stellt sich auch noch dessen Vermögenschaden-Haftpflichtversicherer quer. Rechtsanwalt Norman Wirth, Kolumnist des ­­FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, erklärt, welche konkreten Folgen der Rechtsstreit für Vermittler hat.

> weiterlesen
Listing

19.01.2026 Recht | Ratgeber

Schadenregulierung „Pi mal Daumen“?
 

Wenn Schadenregulierer den Schaden allein anhand von „Erfahrungswerten“ schätzen, sollten Versicherungsnehmer skeptisch sein. Das zeigt ein aktueller Schlichtungsfall der Versicherungsombudsfrau. Die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann ordnen die Rechtslage ein.

> weiterlesen