09.03.2021 Recht | Ratgeber

Lebensversicherung: Gekürzte Beteiligung trotz Gewinn­abführung?

Eine Ge­winn­ab­füh­rung durch den Le­bens­ver­si­che­rer an sei­nen Mut­ter­kon­zern führt bei Ver­trags­ab­lauf nicht zu einer hö­he­ren Be­tei­li­gung des Ver­si­cher­ten an den Be­wer­tungs­re­ser­ven. Das BGH-Urteil ordnet VP-Experte Dr. Markus Weyer ein.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).

Die Ausgangslage.

In der Lebensversicherung steht dem Versicherungsnehmer (VN) gemäß Versicherungsvertragsgesetz eine Beteiligung an den Bewertungsreserven zu. Allerdings kann diese niedriger ausfallen, wenn der Einbehalt eines Sicherungsbedarfs erforderlich wird. Darf ein Versicherer (VR) aber erst seine Gewinne abführen oder unterliegen diese bei Bildung des Sicherungsbedarfs einer Ausschüttungssperre? Diese Frage hatte das BGH zu klären.

Der Fall.

Im Jahr 2014 gestand der VR dem VN bei Abrechnung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur eine kleine Beteiligung an den Bewertungsreserven zu, obwohl er zuvor noch eine deutlich höhere ausgewiesen hatte. Auf Nachfrage erklärte der VR, dass die Auszahlung durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) begrenzt sei. Er müsse einen Sicherungsbedarf einbehalten. Außerdem habe er Gewinne an die Muttergesellschaft abführen müssen. Der VN meinte hingegen, dass es keinen Sicherungsbedarf gebe, da die Gewinnabführung mit der Ausschüttung von Bilanzgewinnen an Aktionäre im Sinne des § 56a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) gleichzusetzen sei. Sie unterliege daher einer Ausschüttungssperre. Es kam zum Streit.

Der Rechtsstreit.

Das LG Stuttgart gab der Klage des VN zunächst statt (Az. 16 O 157/17), das OLG Stuttgart wies sie jedoch in der Berufung ab (Az. 7 U 12/18). Eine Gewinnabführung an den Mutterkonzern sei nicht mit einer Ausschüttung im Sinne des § 56a VAG a.F. gleichzustellen. Diese unterscheide sich strukturell von einer Ausschüttung an Aktionäre und sei aus diesem Grunde nicht vergleichbar.

Das Urteil.

Auch beim BGH (Az. IV ZR 318/19) hatte der VN keinen Erfolg. Die Gewinnabführung aufgrund eines entsprechenden Vertrags fällt nicht unter die Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn. Unter einem Bilanzgewinn ist nur der an Aktionäre in Form einer Dividende auszuzahlende Gewinn zu verstehen, nicht aber, was ein Lebensversicherer infolge eines Gewinnabführungsvertrags an ein anderes Unternehmen abführt. Auch der Sicherungsbedarf bestand. Er wird nicht in der Bilanz erfasst. Beim Sicherungsbedarf handelt es sich um die Gegenüberstellung der handelsrechtlich zu bildenden Deckungsrückstellung und der versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewerteten Zinssatzverpflichtung.

Der Ausblick.

Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Praxis der Berechnung und Auszahlung von Bewertungsreserven. Es führt die bisherige Rechtsprechung des BGH fort (vgl. Az. IV ZR 201/17). Der dem Urteil zugrunde liegende § 56a VAG a.F. entspricht dem seit 2015 gültigen § 139 VAG.


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