28.07.2025 Recht | Ratgeber

Mitversichert – aber nicht mitgeteilt?

Eine zerstörte Yacht, ein Versicherungsnehmer und zwei Versicherer. Oder doch nur einer? Das Landgericht Köln hatte eine vertrackte Vertragssituation zu klären. Die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann erklären, was das Urteil für Versicherte bedeutet.

Foto der Anwälte Jem Schyma und Raimund Mallmann und von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte (Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Experten-Duo: Jem Schyma (l.) und Raimund Mallmann von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte sind Profis im Versicherungsrecht: www.wilhelm-rae.de
(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )

Der Fall.

Ein Bootseigentümer verlangte von seinem Kaskoversicherer Ersatz in Höhe von 1.030.000 Euro für einen Schaden an seiner Motoryacht. Das Schiff war beim An-Land-Holen mittels Travellift auf einem Werftgelände schwer beschädigt worden.
Im Versicherungsschein war der Versicherer als alleiniger „führender Versicherer“ ausgewiesen. In der Schadenregulierung behauptete dieser jedoch – neben weiteren Einwendungen gegen seine Leistungspflicht –, nur zu 75 Prozent am Risiko beteiligt zu sein. Wenn überhaupt, hafte er also nur für 75 Prozent des Schadens. Ein weiterer Versicherer habe angeblich 25 Prozent des Risikos übernommen. Das sei dem Makler des Versicherungsnehmers telefonisch mitgeteilt worden.

Der Hintergrund.

Bei einer Mitversicherung teilen sich mehrere Versicherer das Risiko eines Versicherungsvertrags – meist prozentual. Vorteil einer Einbeziehung weiterer Versicherer ist, dass häufig eine höhere Deckungssumme für das versicherte Risiko erreicht werden kann. Zum Nachteil wird das Modell allerdings, wenn keine klare Führungsklausel vereinbart ist und der Versicherungsnehmer deshalb im Streitfall gegen mehrere Versicherer zu Gericht ziehen muss. Für den Versicherungsnehmer ist also entscheidend, wer sein Vertragspartner ist und in welchem Umfang.

Die Entscheidung.

Das Landgericht Köln verurteilte den Kaskoversicherer zur Zahlung der vollen Versicherungssumme (Az. 20 O 18/23). Die Richter stellten klar: Wird ein weiterer Versicherer nachträglich in den Vertrag aufgenommen, handelt es sich um eine Vertragsänderung. Diese bedarf der Zustimmung des Versicherungsnehmers.  Eine interne Risikoaufteilung zwischen Versicherern sei für den Versicherungsnehmer nur dann relevant, wenn er ihr ausdrücklich zustimmt. Eine bloße telefonische Mitteilung an den Makler reiche nicht aus.
Zudem widersprach der Versicherer sich selbst: In späteren Nachträgen zum Vertrag war ausdrücklich vermerkt, es gebe „keine weiteren Änderungen“. Das Gericht wertete dies als Indiz dafür, dass keine wirksame Mitversicherung vereinbart worden war.

Der Ausblick.

Das Urteil des LG Köln stellt klar: Über den Kopf des Versicherungsnehmers hinweg kann buchstäblich kein weiterer Versicherer „ins Boot geholt“ werden. Versicherer können sich nicht durch Absprachen untereinander ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer entziehen. Versicherungsnehmern ist zu raten, aufgrund möglicher nachteiliger Folgen einer nachträglichen Beteiligung weiterer Versicherer nie ungeprüft zuzustimmen.


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