Nach Wasserschaden: bittere Pille für Arztpraxis
Das OLG Nürnberg stellt klar: Versicherungsschutz für Schäden in ausgelagerten Arztpraxisräumen besteht nur, wenn diese ausdrücklich als Versicherungsort vereinbart wurden. FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experte Dr. Markus Weyer erklärt, welche Folgen das Urteil hat.

(Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Die Rechtslage.
In der Sachversicherung wird Versicherungsschutz räumlich eingegrenzt. Im Versicherungsfall besteht Deckung nur für den im Vertrag vereinbarten Versicherungsort. Was aber, wenn der Sachschaden nicht im Betrieb des Versicherungsnehmers (VN), sondern im Betrieb eines vom VN betrieblich genutzten Dritten eintritt und erst dort zu einer Betriebsunterbrechung führt (Rückwirkungsschaden)? Wann sind solche Drittbetriebe mitversichert?
Der Fall.
Eine überörtliche Praxisgemeinschaft führte Behandlungen in Räumen einer GmbH durch, die kassenärztlich als ausgelagerter Praxisraum abgerechnet wurden (§ 24 Ärzte-ZV). Die Praxisgemeinschaft schloss eine Ertragsausfallversicherung für die Gefahr „Leitungswasser“ ab. Nach den Bedingungen bestand auch Deckung für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden, die sich in einem besonders vereinbarten weiteren Versicherungsort in fremden Unternehmen ereignen. Außerdem waren mit dem Hinweis „Zulieferer und Abnehmer“ auch Sachschäden erfasst, die auf einem Betriebsgrundstück eines Unternehmens entstehen, mit denen der VN in laufenden Geschäftsbeziehungen steht. Die GmbH war in der Police allerdings nicht genannt. Kurz darauf meldete der VN einen Wasserschaden. Der Versicherer verweigerte die Regulierung. Die GmbH sei nicht als Risikoort mitversichert.
Die Bewertung.
Das Landgericht Regensburg wies die anschließende Klage der Praxisgemeinschaft ab (Az. 35 O 1764/23). Der durch die Gefahr „Leitungswasser“ verursachte Schaden habe sich nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsortes ereignet. Maßgeblich sei die Police, welche den Risikoort der GmbH aber nicht nenne.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung der Praxisbetreiber zurück (Az. 8 U 910/25) – und argumentiere ähnlich. Die betriebliche Sachversicherung erstrecke sich nicht schon deshalb auf einen anderen Betrieb, weil dort ein ausgelagerter Praxisraum i.S.v. § 24 Ärzte-ZV betrieben werde. Stattdessen müssen diese Räumlichkeiten im Versicherungsschein als Versicherungsort ausdrücklich genannt oder nach Vertragsabschluss als zusätzlich aufzunehmender Versicherungsort vereinbart worden sein.
Das Fazit.
Überörtliche Praxisgemeinschaften müssen bei der Nutzung von ausgelagertem Praxisraum achtgeben. Das OLG hat klargestellt, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Räume erstreckt, die von Dritten genutzt werden. Dass diese als ausgelagerte Praxisräume nach der Zulassungsverordnung oder als anerkanntes Operationszentrum gelten, ist hier unerheblich. Diese Vorschriften betreffen nur die Zulassung von Vertragsärzten und schaffen kein besonderes Sonder-Versicherungsrecht.
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