Pflegepflichtversicherung: Aufklärung über Widerrufsrecht unerheblich
Eine PKV-Kundin wollte ihre Pflegepflichtversicherung rückabwickeln lassen, da sie nicht ordentlich über das Widerrufsrecht aufgeklärt worden sei. Das war aber nicht möglich, so das Landessozialgericht Stuttgart.
Die Ausgangslage.
Versicherungsnehmer/innen (VN) einer privaten Krankenversicherung (PKV) sind gesetzlich verpflichtet, eine private Pflegepflichtversicherung (PV) abzuschließen (§ 23 SGB IX). Was aber passiert, wenn der VN seine PKV widerruft? Die Frage wurde nun durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Der Fall.
Die VN schloss 2009 eine PKV-Police einschließlich einer PV ab. 2017 kam es zum Streit über Prämienforderungen. 2018 widerrief die VN den PKV-Vertrag. Unter anderem sei ihr die Widerrufsbelehrung nicht übergeben worden und auf dem nachträglich zugesandten Beratungsprotokoll finde sich eine gefälschte Unterschrift. Zudem verlangte sie Schadenersatz, weil der VR in der Zwischenzeit entstandene Krankheitskosten nicht übernommen habe. Der VR seinerseits veranlasste einen Mahnbescheid, weil rund 1800 Euro Beiträge noch offen waren, und reichte in der Folge Klage ein.
Der Rechtsstreit.
Das Sozialgericht Heilbronn (Az. S 9 P 1461/18) verurteilte die Versicherte auf Zahlung der streitigen Prämien. Eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Der Vortrag hinsichtlich einer gefälschten Unterschrift erscheine abwegig, zumal sie bis 2014 Beiträge entrichtet hatte. Zudem entspreche die Unterschrift auf dem Vertrag der der Beklagten in ihren Schriftsätzen.
Das Urteil.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 4 P 180/19) wies die Berufung der Versicherten zurück. Dabei war für die Richter unmaßgeblich, ob die Frau tatsächlich unzureichend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden war. Denn selbst im Fall eines wirksamen Vertragswiderrufs stehe der fehlende Nachweis einer Anschlussversicherung entgegen. Die Regelung im Sozialgesetzbuch, wonach bei Versicherungspflicht eine Kündigung des Vertrags erst wirksam wird, wenn der VN nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist, sei auf den Widerruf einer PV analog anzuwenden. Mit dieser Regelung solle ein lückenloser Versicherungsschutz im Falle der Eigenkündigung gewährleistet werden, so die Argumentation des Gerichts.
Die Bewertung.
§ 205 VVG soll sicherstellen, dass jeder Versicherte nach einer Kündigung nicht ohne anschließenden Versicherungsschutz dasteht. Eine von der Beklagten angeführte Entscheidung des LG Dortmund (Az. 2 O 129/13) stand dem Urteil nicht entgegen. Dabei ging es um die Frage, ob analog auch im Ausnahmefall der fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrags durch den VN ein Nachweis erforderlich ist. Ob diese Erwägungem hier eine Rolle spielen, konnte das Landessozialgericht offenlassen. Denn solche Umstände liegen im Fall eines Widerrufs nicht vor.