Sprachliche Hürden führen zum Streit um BU-Antrag
Fehlerhafte Angaben bei telefonischen Gesundheitsfragen können zum Leistungsausschluss führen. Was aber, wenn der Antragsteller kein Deutsch spricht? Vom OLG Frankfurt gab’s dazu klare Worte. FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experte Dr. Markus Weyer erklärt, was das Urteil für Vermittler und Versicherte bedeutet.

(Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Die Rechtslage.
Vorvertragliche Gesundheitsfragen sind insbesondere in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) von erheblicher Bedeutung. Eine schuldhafte Verletzung ermöglicht dem Versicherer (VR) neben Rücktritt auch eine Anfechtung der BU wegen arglistiger Täuschung.
Der Fall.
Der nicht Deutsch sprechende Versicherungsnehmer (VN) litt u.a. an ärztlich behandelten Rückenbeschwerden. 2012 schloss er nach telefonischer Befragung durch einen Ausschließlichkeitsvermittler des VR bei diesem eine BU ab. Die Antworten des VN wurden von seinem Lebensgefährten ins Deutsche übersetzt. Der Vermittler kreuzte alle Gesundheitsfragen mit „nein“ an. Einige Tage später sandte der VN den unterschriebenen Antrag zurück. 2013 zeigte er dann eine Berufsunfähigkeit an. Der VR lehnte ab, trat vom Vertrag zurück und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Kunde habe seine Rückenbeschwerden nicht offengelegt. Der VN wandte ein, er könne kein Deutsch und habe den Antrag ohne weitere Prüfung unterschrieben. Er sei ferner davon ausgegangen, dass nur schwere Krankheiten erfragt wurden.
Der Rechtsstreit.
Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-23 O 57/19) gab der Klage des VN statt. Es bestehe kein Anfechtungsrecht, da der VN die Fragen nicht vorsätzlich falsch beantwortet habe. Er sei davon ausgegangen, dass das Antragsformular keine über das Telefonat hinausgehenden Fragen enthielt und er dieses einfach unterzeichnen könne. Eine Anzeigepflicht sei nur fahrlässig verletzt.
Das Urteil.
Das OLG Frankfurt wies die Berufung des VR zurück (Az. 7 U 20/23). Ein Rücktritt scheide aus, weil es an einer unrichtigen Beantwortung der „formularmäßig“ gestellten Antragsfragen fehle. Der VR müsse beweisen, dass dem VN zumindest ein „akustischer Zugang“ zu den schriftlich formulierten Fragen ermöglicht wurde. Sämtliche Antragsfragen müssen während des Telefonats tatsächlich gestellt worden sein. Auch muss der VR nachweisen, dass er den VN spätestens bei Übersendung des Antragsformulars auf das Erfordernis der erneuten Durchsicht des vorausgefüllten Formulars hingewiesen hat. Dies war ihm hier aber nicht gelungen.
Der Ausblick.
Das Urteil ist für die Bewertung von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung von großer Bedeutung – insbesondere auch für Vermittler. Kann der Versicherer nicht nachweisen, dass ein nicht Deutsch sprechender Versicherungsnehmer die Antragsfragen vollständig zur Kenntnis genommen hat, bestehen im Streitfall gute Chancen auf Leistung.
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