Unfall nach Blutverdünner: Versicherer zahlt weniger
Ein Mann stirbt nach einem Sturz an einer Hirnblutung. Die Unfallversicherung kürzt die Todesfallleistung. Grund: Die Einnahme eines Blutverdünners habe die Folgen des Sturzes verschlimmert. Der anschließende Rechtsstreit geht bis zum BGH. FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experte Dr. Markus Weyer erklärt, wie der Fall ausging und wer von dem Urteil betroffen ist.

(Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Die Ausgangslage.
Treffen in der privaten Unfallversicherung Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, so ist zu klären, ob die Unfallfolge von einer schon bestehenden Erkrankung verursacht wurde. Ist das der Fall, kann der Versicherer (VR) die Versicherungsleistung durch Risikoausschlussklauseln anteilig kürzen. Was aber, wenn erst ein Medikament zu der Unfallfolge geführt hat?
Der Fall.
Der Versicherte (VN) schloss eine Unfallversicherung mit Todesfallleistung nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) ab. Ehefrau und Tochter des VN waren Bezugsberechtigte. Haben Krankheiten oder Gebrechen den Tod zu mindestens 25 Prozent mitverursacht, darf die Versicherungsleistung gemäß § 8 AUB 94 entsprechend gekürzt werden.
Der VN litt an einer Blutgerinnungsstörung (Faktor-V-Leiden-Mutation) und nahm gerinnungshemmende Medikamente. Bei einem Sturz zog er sich eine Verletzung zu, an der er aufgrund einer Hirnblutung verstarb. Der VR kürzte die Versicherungsleistung um 30 Prozent. Begründung: Die Hirnblutung sei durch die Gerinnungsstörung beeinflusst worden. Damit waren Ehefrau und Tochter nicht einverstanden. Die zum Tod führende Gerinnungsstörung sei schließlich nur durch die Medikamente verursacht worden und nicht durch die Krankheit. Es kam zum Streit.
Das Urteil.
Sowohl das Landgericht Osnabrück als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Klage ab. Das vom Gericht eingeholte Gutachten zeige, dass die Einnahme des Gerinnungshemmers praktisch zu einer medikamentös induzierten Ungerinnbarkeit des Blutes geführt habe. Das habe den Tod des Versicherten mitverursacht. Die Blutgerinnungsstörung des VN sei eine Krankheit im Sinne des § 8 AUB 94. Es sei auf die Grunderkrankung der Gerinnungsstörung abzustellen.
Die Revision.
Der BGH wies die Revision zurück (Az. IV ZR 185/24) und stellte endgültig klar: Ist eine bedingungsgemäße Krankheit Grund für die Medikamenteneinnahme und wirkt diese an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen mit, findet § 8 AUB 94 Anwendung. Die Regelung enthält keine Einschränkung dahingehend, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung der Vorerkrankung zu berücksichtigen ist.
Das Fazit.
Die Entscheidung ist auf andere Leistungsarten der Unfallversicherung übertragbar und hat weitreichende Bedeutung für Fälle, in denen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen. Denn auch wenn die AUB 94 nur noch selten anzutreffen sind, findet die Regelung des § 8 AUB 94 in Ziffer 3.2 der AUB 2010, 2014 und 2020 in entsprechenden Policen weiterhin Anwendung.
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