Vorgekreuzt, unterschrieben – und wirksam
Ein vorformulierter Beratungsverzicht auf einem Versicherungsantrag kann rechtlich wirksam sein – selbst wenn er bereits angekreuzt war und nicht in einem separaten Dokument erklärt wurde. Rechtsanwalt Norman Wirth, Kolumnist des FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, erläutert, was das Urteil für Vermittler bedeutet.

(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.
Ein Versicherungsnehmer hatte telefonisch eine etwa 45-minütige Beratung mit einem Versicherer geführt und anschließend ein Antragsformular für eine fondsgebundene Rürup-Rente erhalten. Die Option, auf Beratung zu verzichten, war dort bereits angekreuzt – der Kunde unterschrieb. Einige Zeit später forderte er Schadensersatz in fünfstelliger Höhe. Seine Begründung: Er sei nicht ausreichend aufgeklärt worden und habe die Tragweite des Verzichts nicht verstanden.
Die Entscheidung.
Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8 U 1684/24) stellte klar, dass ein gesondertes Dokument nicht erforderlich ist, um einen Beratungsverzicht wirksam zu erklären. Entscheidend sei vielmehr, dass die Erklärung optisch hervorgehoben ist und bewusst – also eigenhändig – unterzeichnet wurde. Auch vorformulierte Erklärungen sind zulässig, solange sie transparent gestaltet sind und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, die Konsequenzen zu erkennen. Eine richterliche Kontrolle nach den Regeln zu allgemeinen Geschäftsbedingungen greift nicht, da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt. Nur wenn besondere Umstände hinzukommen – etwa eine offensichtliche Überforderung oder ein erheblicher Wissensvorsprung des Versicherers –, könnte der Verzicht im Einzelfall als unwirksam eingestuft werden.
Die Bewertung.
Für Makler bedeutet das Urteil auf den ersten Blick eine Vereinfachung: Der Aufwand für eine gesonderte Dokumentation des Verzichts entfällt. Doch hier liegt auch eine Gefahr. Denn die Entscheidung lässt offen, wie genau eine ausreichende Aufklärung im Einzelfall aussehen muss – und wann ein Verzicht tatsächlich als „bewusst“ erklärt gelten kann. Gerade bei erklärungsbedürftigen Produkten wie der Basisrente ist der Beratungsbedarf oft hoch. Vermittler stehen daher in der Verantwortung, auch bei erklärtem Verzicht nachvollziehbar zu dokumentieren, welche Informationen gegeben wurden – und ob der Kunde die Möglichkeit hatte, den Inhalt zu verstehen. Die Entscheidung hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung, da sie sich auch auf die Vermittlerpraxis nach § 61 Abs. 2 VVG übertragen lässt. Das schafft einerseits Handlungsspielräume, andererseits Unsicherheiten. Denn der Verzicht auf Beratung entbindet nicht von der Pflicht, Risiken angemessen zu kommunizieren – auch im Hinblick auf die Haftung.
Das Fazit.
Der Beratungsverzicht darf nicht zum Freifahrtschein werden. Makler tun gut daran, über das rechtlich Zulässige hinauszugehen und die Erwartungen an gute Beratung zu erfüllen – gerade bei komplexen Produkten. Der unterschriebene Verzicht ist nur ein formaler Schritt. Entscheidend bleibt die inhaltliche Qualität der Aufklärung.
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