21.03.2025 Recht | Ratgeber

Was erwartet der „normale“ Versicherungsnehmer?

Gerichte verweisen immer wieder auf den „durchschnittlich verständigen“ (amtsdeutsch für „normalen“) Versicherungsnehmer. Im aktuellen Rechtsstreit ging es um einen Wasserrohrschaden. Die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann erörtern das wegweisende Urteil des OLG Brandenburg.

Foto der Anwälte Jem Schyma und Raimund Mallmann und von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte (Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Experten-Duo: Jem Schyma (l.) und Raimund Mallmann von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte sind Profis im Versicherungsrecht: www.wilhelm-rae.de
(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )

Der Fall.

Im Wohnhaus eines Immobilienbesitzers ereignete sich ein schwerer Wasserschaden. Ursache war ein Leck in einer Leitung, die unter dem Gebäude verlief und die benachbarte Kegelbahn mit Wasser versorgte. Nach den Versicherungsbedingungen zur Gebäudeversicherung des
Eigentümers bestand Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden. Leitungswasser definierten die Bedingungen als „Wasser aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung”. Der Versicherer vertrat hier den Standpunkt, dass der Wasserschaden kein versicherter Leitungswasserschaden sei, weil die undichte Wasserleitung nicht das versicherte Gebäude mit Wasser versorge, sondern lediglich das Nachbargründungstück.

Die Rechtssprechung.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) folgte dieser Argumentation und wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. „Kein normaler Versicherungsnehmer“ könne davon ausgehen, dass so ein Schaden versichert sei, so die Begründung. Daraufhin ging der Versicherungsnehmer in Berufung. Das Oberlandesgericht Brandenburg gab wiederum dem Versicherungsnehmer mit gegenteiliger Argumentation Recht (Az. 11 U 223/23). Bei der undichten Wasserleitung handele es sich um eine Zuleitung der Wasserversorgung. Dabei sei es unerheblich, dass die Leitung nicht das versicherte Gebäude versorge, sondern die benachbarte Kegelbahn, befanden die Richter der Berufungsinstanz. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Schäden durch Leitungen versichert seien, die das Gebäude des Versicherungsnehmers versorgen, sei aus dem Wortlaut der Klausel nicht ersichtlich.

Die Begründung.

Laut OLG könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Wortlaut „Zuleitungsrohr der Wasserversorgung” sehr wohl so verstehen, dass er umfassenden Versicherungsschutz für alle Wasserleitungen umfasse. Eine Beschränkung auf diejenigen Wasserleitungen, die das versicherte Gebäude versorgen, sei daraus nicht abzuleiten. Überdies sähen die Versicherungsbedingungen lediglich für Frost- und sonstige Bruchschäden eine Beschränkung des Versicherungsschutzes für Rohre, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, vor. Eine entsprechende Beschränkung fehle für Wasserleitungen.

Die Bewertung.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Die Frage, was das im Einzelfall bedeutet, ist regelmäßiger Streitpunkt vor Gericht. Konkrete und laienverständliche Versicherungsbedingungen helfen, derartige Streitigkeiten zu vermeiden.


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