Wie bindend ist ein Gutachten wirklich?
Nach einem Wohnungsbrand ermittelten Gutachter die Reparaturkosten. Die waren dem Versicherten zu niedrig. Er verlangte Kostenersatz für den Neubau. Warum er damit nicht durchkam – die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann erklären das wichtige OLG-Urteil.

(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Die Rechtslage.
Um streitige Auseinandersetzungen über die Entschädigungshöhe nach einem Versicherungsfall zu klären, gibt es die Möglichkeit eines gemeinsamen Sachverständigenverfahrens. Die Begutachtung des Schadens erfolgt in der Regel durch einen externen Dienstleister. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass das Ergebnis eines solchen Verfahrens bindend ist, sofern es nicht „offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht“ (§ 84 Abs. 1 S. 1 VVG).
Der Fall.
In einem Wohn- und Geschäftsgebäude kam es aus ungeklärter Ursache zu einem Brand. Der Eigentümer nahm daraufhin seinen Gebäudeversicherer in Anspruch. Versicherungsnehmer und Versicherer einigten sich anschließend darauf, ein gemeinsames Sachverständigenverfahren durchzuführen, um die Schadenhöhe festzustellen. Die von beiden Parteien akzeptierten zwei Gutachter ermittelten die Reparaturkosten. Doch die waren dem Gebäudeeigentümer zu niedrig. Die Auswirkungen des Brandes kämen einem wirtschaftlichen Totalschaden gleich, wandte er ein. Das Gebäude müsse daher komplett neu aufgebaut werden. Der Versicherer schulde nicht nur die Kosten einer Reparatur, sondern den Neuwert. Nachdem der Versicherer auch nach Vorlage von Angeboten zum Wiederaufbau nicht mehr als die sachverständig festgestellten Reparaturkosten zahlen wollte, zog der Versicherungsnehmer vor Gericht.
Das Urteil.
Das Landgericht Detmold wies seine Klage ab. Der Versicherte habe nicht hinreichend dargelegt, dass das Ergebnis der beiden Sachverständigen erheblich von der Sachlage abweiche. Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm scheiterte der Eigentümer (Az. 20 U 23/23). An das Erfordernis der „Erheblichkeit“ seien hohe Anforderungen zu stellen, da das gemeinsame Sachverständigenverfahren gerade dem Zweck diene, langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Bindungswirkung solle nur in Fällen eines „ganz offensichtlichen Unrechts“ entfallen. Laut Bundesgerichtshof liegt der zulässige Toleranzbereich bei +/- 15 Prozent des Gesamtergebnisses (Az. IVa ZR 139/85).
Die Bewertung.
Über die Bindungswirkung von Schadensgutachten kommt es häufig zum Rechtsstreit. Das OLG Hamm stellt hier zu Recht klar, dass es dem Zweck des versicherungsrechtlichen Sachverständigenverfahrens widerspricht, wenn eine Partei sich ohne Weiteres von den übereinstimmenden Feststellungen lösen kann, wenn ihr das Ergebnis nicht gefällt. Die Beweisanforderungen sind daher bewusst hoch. Ein lediglich anderslautendes Parteigutachten könnte das gesetzlich vorgesehene Einigungsverfahren ansonsten nur allzu leicht torpedieren. Dies gilt für Versicherungsnehmer und Versicherer gleichermaßen.
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