06.05.2021 Recht | Ratgeber

Bundesverwaltungsgericht bremst österreichische Versicherer aus

Die Finanzaufsicht BaFin darf neben der gesetzlich vorgegebenen Aufsicht über die Erstversicherer auch für die Belange der Versicherten tätig werden, wenn sie diese gefährdet sieht. In Deutschland tätige österreichische Versicherer wollten keine jährlichen Beschwerdeberichte vorlegen, wie sie die Behörde verlangt.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klagen gegen die BaFin abgewiesen und damit die Rechte der Verbraucher gestärkt. (Foto: Michael Moser)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klagen gegen die BaFin abgewiesen und damit die Rechte der Verbraucher gestärkt.
(Foto: Michael Moser)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf im Zuge der Versicherungsaufsicht auch Maßnahmen ergreifen, die dem Verbraucherschutz dienen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Ende April hervor.

Geklagt hatten österreichische Versicherungsunternehmen, die in Deutschland Erstversicherungen anbieten. Sie gingen gegen die Anordnung der BaFin vor, jährlich einen Beschwerdebericht zum 1. März vorlegen zu müssen. Diese steht nach ihrer Ansicht nicht im Einklang mit EU-Recht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte diese sogenannte Sammelverfügung der BaFin zunächst aufgehoben und der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Behörde zurückgewiesen. 

Aufsicht über Beschwerden zulässig – Rechtsstreit nicht beendet

 

Das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 8 C 7.20) hat die gegen die BaFin gefällten Berufungsurteile nun aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die zugewiesene Aufsicht umfasse auch die Wahrung der Belange der Versicherten. Es handele sich dabei um eine Rechtspflicht der Unternehmen, die das Verhältnis zu den Kunden ausgestalte und in zahlreichen verbraucherschützenden Vorschriften konkretisiert werde. Gegenstand dieser Aufsicht sei auch die Bearbeitung von Beschwerden der Versicherten durch die Unternehmen. Weder das EU-Recht noch das nationale Verfassungsrecht stünden einer derartigen Aufsicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr zu klären haben, ob die Voraussetzungen für die Anforderung eines jährlichen Beschwerdeberichts im Einzelfall jeweils gegeben sind.


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