20.07.2021 Recht | Ratgeber

Bei Anruf Fehlinfo!

Ein Versicherungsvermittler ist auch ohne Unterzeichnung einer Maklervollmacht schadenersatzpflichtig. Das hat das Oberlandesgericht Dresden nun bekräftigt.

Das OLG Dresden stellt klar: Auch am Telefon kann ein Versicherungsvermittlervertrag zustande kommen. (Foto: Pexels/Yan Krukov)
Das OLG Dresden stellt klar: Auch am Telefon kann ein Versicherungsvermittlervertrag zustande kommen.
(Foto: Pexels/Yan Krukov)

Eine Frau will wegen einer Verbeamtung auf Probe von der gesetzlichen in die private Krankenkasse wechseln. Sie holt sich Hilfe von einem Versicherungsmakler – doch der teilt ihr fälschlicherweise mit, dass sie aufgrund einer Erkrankung privat nicht versicherbar sei. Hat sich der Profi mit der falschen Beratung strafbar gemacht? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Dresden beschäftigt (Az: 4 U 2372/20).

Der Fall im Überblick

 

Nachdem sie ihre Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerverbundes eingegeben hatte, nahm der Makler telefonisch mit der Frau Kontakt auf. In dem Gespräch gab die Frau an, unter Parkinson zu leiden, woraufhin der Vermittler mehrere Anfragen bei Versicherern stellte und ihr schließlich mitteilte, dass sie wegen ihrer Erkrankung nicht versicherbar sei. Dies entsprach aber nicht den Tatsachen: Denn zum Zeitpunkt der Beratung galt eine befristete Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer, nach der eine Aufnahme in die PKV ohne Leistungsausschlüsse und Risikoprüfung bei einer Verbeamtung möglich war. Ein Beitragszuschlag von maximal 30 Prozent innerhalb der ersten sechs Monate nach der Erst-Verbeamtung wäre dafür fällig gewesen. Doch diese Information verschwieg der Makler.

Die Frau fand schließlich auch ohne die Unterstützung des Maklers einen privaten Krankenversicherer. Dabei konnte sie die Vorteile der zeitlich begrenzten Öffnungsaktion jedoch nicht mehr nutzen. Deshalb verklagte sie den Vermittler auf Schadenersatz.

Das Urteil

 

Sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Dresdner Oberlandesgericht gaben ihr nun recht. Demnach kommt auch durch die Eingabe von Kontaktdaten über ein Makler-Webportal und eine anschließende telefonische Kontaktaufnahme seitens des Maklers ein Versicherungsvermittlervertrag zustande. Die Unterzeichnung einer Maklervollmacht ist dafür nicht zwingend notwendig. Der Vermittler hat daher für die fehlerhafte Beratung Schadenersatz zu leisten. Nach Auffassung der Richter hätte er der Klägerin dazu raten müssen, die Verbeamtung auf Probe abzuwarten, um dann über die Öffnungsaktion eine private Krankenversicherung abzuschließen. 


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