30.07.2021 Recht | Ratgeber

Nach Partyservice-Aus: Gericht entscheidet über Gerichte

Muss eine Betriebsschließungsversicherung auch dann einspringen, wenn ein Unternehmen nur indirekt von Lockdown-Maßnahmen betroffen ist? Im Streitfall ging es um einen Gastrobetrieb, der seine Kundschaft nicht mehr beliefern konnte.

Wegen des Lockdowns blieb ein Gastrolieferant auf seiner Ware sitzen – auch wenn er selbst von der Schließungsverordnung ausgeschlossen war. (Foto: 90051/Pixabay)
Wegen des Lockdowns blieb ein Gastrolieferant auf seiner Ware sitzen – auch wenn er selbst von der Schließungsverordnung ausgeschlossen war.
(Foto: 90051/Pixabay)

Das Thema Betriebsschließungsversicherung ist seit der Corona-Krise quasi ein Dauerbrenner vor Deutschlands Gerichten. In der Regel geht es dabei um die Frage, ob im Vertragswerk enthaltene Formulierungen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung bei coronabedingten Zwangsschließungen umfassen – oder nicht. Entscheidend ist dabei stets der Wortlaut. Der war in dem strittigen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde, allerdings eindeutig. Stattdessen sollten die Richter klären, ob der Versicherer entgangene Catering-Umsätze erstatten muss.

Nach Kundenschwund Katerstimmung beim Partyservice

 

Kläger war hier der Betreiber eines Partyservice in einer niedersächsischen Kleinstadt. Er produziert Speisen und liefert sie an diverse Kindertagesstätten, einen Gastronomiebetrieb und einige wenige Privatkunden in der Region. Nachdem der betreffende Landkreis am 17.03.2020 per Allgemeinverfügung die Schließung von Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr angeordnet hatte, brach auch die Nachfrage nach seinen Gastro-Lieferungen ein. Das Dilemma: Zwar waren Abhol- und Lieferdienste von der Verfügung explizit ausgenommen. Doch wegen der geschlossenen Betriebe seiner Kundschaft wurde auch der Party- bzw. Lieferservice in Mitleidenschaft gezogen – und führte zu einer Quasi-Stilllegung des Geschäfts. Der Gastronom verlangte deshalb entgangene Umsätze in Höhe von 12.360 Euro (420 Euro pro Tag) aus seiner Betriebsschließungsversicherung. Das schmeckte dem Versicherer gar nicht. Er verweigerte die Zahlung. Begründung: Die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten habe nichts mit der Schließung des Betriebs des Klägers zu tun.

OLG bestätigt: Außer-Haus-Verkauf war ausgeschlossen

 

Diese Rechtsauffassung teilte auch das OLG Celle. In seiner Klageabweisung verwies die Kammer darauf, dass der Betrieb des Klägers durch die Allgemeinverfügung des Kreises nicht explizit geschlossen worden war. Mit der „Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie” war das Angebot eines Außer-Haus-Verkaufs sogar ausdrücklich vom Verbot ausgenommen worden. Versichert sei nur die behördlich angeordnete Einstellung des Betriebs, nicht aber Umsatzeinbußen, die lediglich auf äußeren Umständen beruhen. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung ist das Urteil zur Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen – und ist damit noch nicht rechtskräftig.


Weitere Artikel

Listing

29.08.2023 Recht | Ratgeber

Versicherungsschutz trotz veralteter IT

Fehlende Sicherheitsupdates führen laut Landgericht Tübingen nicht automatisch zum Leistungsausschluss bei der Cyberversicherung. Die VP-Experten Schyma und Mallmann erklären, was dieses Urteil für die Versicherten bedeutet – und worauf insbesondere Neukunden achten sollten.

> weiterlesen
Listing

30.11.2022 Recht | Ratgeber

Invalidität: Neue Gesundheitsprüfung ging nach hinten los

Nach einem Fahrradunfall erhielt ein Mann 13 000 Euro Invaliditätsleistung von seiner Versicherung. Nach erneuter medizinischer Prüfung wurde sein Invaliditätsgrad jedoch nachträglich herabgestuft. Prompt verlangte der Versicherer eine Rückzahlung. Der Fall landete vor dem BGH.

> weiterlesen
Listing

18.11.2022 Recht | Ratgeber

Urteil zur Erwerbsminderungsrente: Bestandsrentner gehen leer aus

Das Bundessozialgericht sieht in politischen Entscheidungen zur Erwerbs­minderungs­rente, von denen nicht alle Leistungsempfänger profitieren, keine Ungleich­behandlung. Die Klage zweier Rentner und der sie unterstützenden Sozialverbände ist damit gescheitert. Sie wollen nun das Bundesverfassungsgericht anrufen.

> weiterlesen