11.06.2021 Recht | Ratgeber

Opferentschädigung: Kein Abzug wegen Unfall­versicherung

Das Bundessozialgericht in Kassel stellt klar: Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung dürfen nicht mit den Ansprüchen auf einen möglichen Berufsschadensausgleich verrechnet werden. Das gilt aber nur in einer bestimmten Fall-Konstellation...

Gewaltopfer: Wer nach einer körperlichen Attacke gesundheitliche Schäden davongetragen hat, kann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragen. (Foto: Pexels/NEOSiAM )
Gewaltopfer: Wer nach einer körperlichen Attacke gesundheitliche Schäden davongetragen hat, kann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragen.
(Foto: Pexels/NEOSiAM )

Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung. Das gilt jedenfalls im konkreten Streitfall, zu dem das Bundessozialgericht jetzt seine Entscheidung veröffentlicht hat (Az. B 9 V 1/20 R).

Das war passiert

 

Eine zum Tatzeitpunkt 60-jährige Frau, die als kaufmännische Sachbearbeiterin in Vollzeit beschäftigt war, wurde am Neujahrsmorgen 2010 Opfer einer Gewalttat durch einen alkoholisierten Angreifer. Für den schädigungsbedingten Einkommensverlust erhielt die Klägerin einen Berufsschadensausgleich. Hintergrund: Wer Opfer einer Gewalttat geworden ist und gesundheitlich so beeinträchtigt ist, dass er seinen Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben kann, kann nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) einen Berufsschadensausgleich beantragen. Was dem schwer verletzten Gewaltopfer jedoch nicht gefiel: Der Leistungsträger zog ihre Rente aus einer privaten Unfallversicherung als anzurechnendes Einkommen vom Berufsschadensausgleich ab. Es handle sich hier um Vermögen, das mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern. Hiergegen reichte die Frau Klage ein, die letztlich vor dem Bundessozialgericht in Kassel landete.

So lautet das Urteil

 

Die oberste Instanz entschied zugunsten der Klägerin: Die private Unfallrente dürfe hier nicht als anrechenbares Einkommen abgezogen werden. Das gilt aber nur in diesem konkreten Fall, da ihr Ehemann die Unfallversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen und auch die Beiträge gezahlt hatte. Entsprechend muss sich die Frau die private Unfallrente nicht auf den Berufsschadensausgleich anrechnen lassen.


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