02.09.2020 Recht | Ratgeber

Vermittler darf sich nicht „Assekuranz-Service“ nennen

Das OLG Düsseldorf hat im Streit um die Bezeichnung eines Versicherungsvermittlers als „Assekuranz Service GmbH“ entschieden, dass dieser mit seinem Firmennamen nicht den Eindruck erwecken darf, selbst als Versicherer zu agieren.

Der Vermittler muss nach dem Urteil seine Geschäftsbezeichnung ändern. Die Abgrenzung zu Versicherungsunternehmen muss klar sein. (Foto: © Trollster - stock.adobe.com)
Der Vermittler muss nach dem Urteil seine Geschäftsbezeichnung ändern. Die Abgrenzung zu Versicherungsunternehmen muss klar sein.
(Foto: © Trollster - stock.adobe.com)

Ein Versicherungsvermittler hatte als Firmennamen die Bezeichnung "x. Assekuranz Service GmbH" gewählt und entsprechend am Markt agiert. Daraufhin wurde er abgemahnt. Das Landgericht verurteilte ihn in der Folge, es zu unterlassen, mit dem Hinweis „x. Assekuranz Service GmbH“ und/oder „Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)“ zu werben. Außerdem wurde er zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Gegen das Urteil legte der Versicherungsvermittler Berufung ein.

Vermittlereigenschaft muss klar werden

 

Wie nun veröffentlicht, hat das OLG Düsseldorf die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter verstößt die Unternehmensbezeichnung gegen geltendes Recht. Nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände dürften zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken die folgenden Bezeichnungen führen: Versicherung, Versicherer, Assekuranz, Rückversicherung, Rückversicherer und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen. Versicherungsvermittler hingegen dürften die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen seien. Der Begriff „Service“ sei insoweit nicht ausreichend.

Auch könne der Versicherungsvermittler im Impressum nicht die für Versicherungsunternehmen zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde angeben, wie er es getan hatte. Für die Aufsicht sei ausschließlich die Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig. Die mögliche Weiterleitung von Beschwerden durch die BaFin an die zuständigen Stellen könne nicht als mittelbare Aufsicht gewertet werden.


Weitere Artikel

Listing

29.08.2023 Recht | Ratgeber

Versicherungsschutz trotz veralteter IT

Fehlende Sicherheitsupdates führen laut Landgericht Tübingen nicht automatisch zum Leistungsausschluss bei der Cyberversicherung. Die VP-Experten Schyma und Mallmann erklären, was dieses Urteil für die Versicherten bedeutet – und worauf insbesondere Neukunden achten sollten.

> weiterlesen
Listing

30.11.2022 Recht | Ratgeber

Invalidität: Neue Gesundheitsprüfung ging nach hinten los

Nach einem Fahrradunfall erhielt ein Mann 13 000 Euro Invaliditätsleistung von seiner Versicherung. Nach erneuter medizinischer Prüfung wurde sein Invaliditätsgrad jedoch nachträglich herabgestuft. Prompt verlangte der Versicherer eine Rückzahlung. Der Fall landete vor dem BGH.

> weiterlesen
Listing

18.11.2022 Recht | Ratgeber

Urteil zur Erwerbsminderungsrente: Bestandsrentner gehen leer aus

Das Bundessozialgericht sieht in politischen Entscheidungen zur Erwerbs­minderungs­rente, von denen nicht alle Leistungsempfänger profitieren, keine Ungleich­behandlung. Die Klage zweier Rentner und der sie unterstützenden Sozialverbände ist damit gescheitert. Sie wollen nun das Bundesverfassungsgericht anrufen.

> weiterlesen