Beitragsanpassung: Hohe Hürden für Auskunft
Immer wieder verlangen Kunden von ihrer Krankenversicherung Unterlagen zur Prüfung zurückliegender Prämienanpassungen. Der BGH hat derartigen Forderungen nun enge Grenzen gesetzt. FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experte Dr. Markus Weyer erläutert das Urteil.

(Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Der Fall.
Ein PKV-Kunde verlangte von seiner Versicherung Auskunft über alle Beitragsanpassungen, die sie in den Jahren 2012, 2014 und 2017 vorgenommen hatte. Konkret forderte er Unterlagen, die ihm einen klaren Überblick über die Beitragsanpassungen geben. Diese sollten die Höhe der Anpassungen, die Tarifbezeichnungen, weitere Informationen (wie Versicherungsscheine und Nachträge) sowie alle Begründungen aus den jeweiligen Jahren enthalten. Das ging der Versicherung zu weit. Der Versicherungsnehmer (VN) habe diese Unterlagen doch alle schon bekommen.
Der Rechtsstreit.
Der anschließenden Auskunftsklage des VN gab das Landgericht Hildesheim statt (Az. 3 O 400/21). Die Berufung der Versicherung vor dem Oberlandesgericht Celle blieb erfolglos (Az. 8 U 9/23). Begründung: Der VN habe aus Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein.
Das Urteil.
Der Bundesgerichtshof (BGH) kippte die Entscheidung mit Verweis auf eine frühere Grundsatzentscheidung (Az. IV ZR 207/23). Demnach erfolgt aus Art. 15 DSGVO grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.
Auch § 3 oder § 7 des Versicherungsvertragsgesetzes begründen keinen Auskunftsanspruch, da es sich hier weder um Angaben zu den Vertragsbestimmungen noch um einen verlorenen Versicherungsschein handelt, sondern um Auskünfte, die einen davon nicht gedeckten Rückzahlungsanspruch begründen sollen.
Zwar könne dem VN in der privaten Krankenversicherung ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zustehen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Da das OLG Celle hierzu jedoch keine Feststellungen gemacht hatte, verwies der BGH die Sache zurück an diese Instanz.
Das Fazit.
In einer anderen Sache des OLG Celle urteilte der BGH gleichlautend (Az. IV ZR 162/23) und traf somit für beide offenen Fälle eine Grundsatzentscheidung.
Im Ergebnis bedeutet dies: Privat Krankenversicherte haben bei Prämienanpassungen nur dann ein Recht auf Auskunft, wenn sie nachvollziehbare Gründe darlegen können, warum sie ohne eigene Schuld im Unklaren über die Ursachen der Prämienerhöhung sind – z.B. weil sie Unterlagen nicht bekommen haben, Textpassagen unleserlich sind oder schwerwiegende Druckfehler enthalten.
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