Kleine Unachtsamkeit mit großen Folgen für Makler
Weil ein Makler falsch deklarierte Unterlagen an die Versicherung seines Kunden übermittelt, kündigt diese den Vertrag. Der brisante Fall wurde jüngst vom BGH neu bewertet. FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experte Norman Wirth erläutert die Hintergründe. Worauf Vermittler jetzt achten müssen.
Der Fall.
Ein Versicherungsnehmer hatte bei seiner Wohngebäudeversicherung einen Unwetterschaden angezeigt. Zur Schadensregulierung legte er seinem Maklerbüro Unterlagen einer Baufirma vor, die als Rechnungen für Sanierungsarbeiten bezeichnet wurden. Den Hinweis des Versicherten, dass es sich hierbei nur um einen Kostenvoranschlag handelte, leitete er nicht weiter. Als die Versicherung erfuhr, dass die Schäden an dem Wohngebäude gar nicht repariert worden waren, verweigerte sie die Zahlung und kündigte den Versicherungsvertrag. Begründung: Der Versicherte habe versucht, sie zu täuschen.
Das Urteil.
Der Versicherungsnehmer erhob Klage. Das Landgericht Gießen verpflichtete die Versicherung zur Leistung, da es keine ausreichenden Beweise für eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers fand. Diese setze objektiv falsche Angaben und einen Täuschungsvorsatz voraus – was hier nicht der Fall war. Schließlich habe der Versicherungsnehmer unverzüglich klargestellt, dass die Kostenvoranschläge keine Rechnungen sind (Az. 2 O 71/21).
Auf die Berufung durch die Versicherung hob das OLG Frankfurt (Az. 3 U 205/22) das Urteil auf. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Erklärungen des Versicherungsmaklers sind laut OLG dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Ein Wohngebäudeversicherer soll leistungsfrei sein, wenn ein Versicherungsmakler arglistig eine Obliegenheitsverletzung begeht. Wenn der Makler es versäumt, seine zuvor gemachten falschen Angaben zu korrigieren, stellt das eine solche arglistige Obliegenheitsverletzung dar.
Die Bewertung.
Das OLG-Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Wahrheitspflicht des Versicherungsmaklers im Rahmen der Schadenabwicklung und die Konsequenzen einer arglistigen Täuschung für den Versicherungsnehmer. Durch die unterlassene Weitergabe der richtigen Informationen des Versicherungsnehmers wird der Makler selbst schadenersatzpflichtig. Soweit sich auch der Vorwurf der Arglist bestätigt, würde er eine mögliche Eintrittspflicht seiner eigenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung riskieren. Diese wäre in einem solchen Fall nämlich ebenfalls leistungsfrei.
Die Beschwerde.
Die Klägerseite erhob Beschwerde beim Bundesgerichtshof. Dieser hob das Urteil des OLG Frankfurt auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück (Az. IV ZR 12/23). Der BGH bemängelte, dass das Berufungsgericht die Aussage des vom Erstgericht als Zeugen vernommenen Maklers völlig anders bewertet hatte. Das OLG wiederum hatte den Zeugen gar nicht selbst angehört. Damit habe es die Rechte der Klägerseite verletzt.