29.04.2019 Recht | Ratgeber

Allgefahrenversicherung: Ausschlüsse immer auf Wirksamkeit prüfen

Gewerbeversicherte müssen aufgrund von Ausschlüssen mit der Abwehr ihrer Ansprüche rechnen. Solche Einschränkungen unterliegen aber hohen Hürden. Um sie durchsetzen zu können, klärt VP-Experte Norman Wirth auf.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de). (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de).
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Die Ausgangslage.

Die Parteien stritten um den Umfang eines Ausschlusses im Rahmen einer sogenannten Allgefahrenversicherung. Eine solche Versicherung ist in Industrie und Gewerbe recht weit verbreitet. Sie soll Sachen und Gebäude gegen alle erdenklichen Risiken absichern. Da diese Gefahren nicht explizit benannt werden, grenzt die Versicherung den Umfang des Schutzes wiederum mit Ausschlüssen ein.

Der Sachverhalt.

Im vorliegenden Fall waren Windkraftanlagen versichert. Ausgenommen waren aber Schäden, die durch eine betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung entstanden sind. Als die Windräder dann eines Tages wegen eines Getriebeschadens stillstanden, sollte die Versicherung für den Ausfall aufkommen. Diese verweigerte aber die Zahlung.

Die Entscheidung.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte im Grundsatz die Auffassung der Versicherung (Az. 20 U 203/14). Entscheidend hierfür war die Klärung der Frage nach der Ursache des Stillstands der Windräder und des daraus resultierenden Schadens. Als vorteilhaft für die Betreiberin der Anlage erwies sich, dass sie die Entstehung des Schadens nicht erklären musste. Es reichte aus, dass der Eintritt unvorhersehbar war. Zwar konnte der Versicherer die Unvorhersehbarkeit nicht widerlegen. Er konnte aber beweisen, dass ein Ausschluss vorlag. Ein Sachverständiger stellte die betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung eines Bauteils als Ursache des Stillstands fest. An zwei Lagern fanden sich Materialabplatzungen. Diese waren auch nicht Folge eines einzelnen Ereignisses, das auf die Windenergieanlage eingewirkt hätte, zum Beispiel einer übermäßig starken Windböe. Das Schadensbild sprach hingegen dafür, dass es sich eindeutig um eine allmähliche betriebsbedingte Abnutzungserscheinung infolge Materialermüdung gehandelt hatte. Glück für die Anlagenbetreiberin: Der Leistungsausschluss wurde vom Gericht als teilweise unwirksam bewertet, da er unklar und lückenhaft formuliert war. Das führte letztlich dazu, dass ein Teil des eingetretenen Schadens doch erstattet wurde.

Der Praxishinweis.

Im Rahmen der Schadenanzeige reichte hier zunächst die Angabe des eingetretenen Schadens. Ob und inwieweit dann ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen. Und gerade bei technisch komplexen Anlagen wird dies in der Regel nur mit Hilfe eines Sachverständigen überhaupt möglich sein. Grundsätzlich aber ist klar, dass Ausschlüsse den Versicherungsschutz in zulässiger Weise beschränken können. Aber auch wenn offensichtlich ein Ausschluss greift, lohnt es sich oft, noch genau prüfen zu lassen, ob dieser Ausschluss überhaupt wirksam vereinbart wurde.


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