Kfz-Versicherung: BaFin geht gegen verkürzte Kündigungsfristen vor
Täglich kündbare Verträge sind mittlerweile auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung durchaus verbreitet. Doch solche Policen sind nach Auffassung der BaFin gesetzeswidrig. Die Finanzaufseher wollen diese Praxis nun stoppen.
Stichtag für die Kündigung der Kfz-Versicherung ist der 30. November – das war jahrelang die übliche Deadline. Inzwischen bieten jedoch viele Versicherer teils deutlich kürzere Kündigungfristen an. Auch unterjährige Verträge – etwa mit Vertragsbeginn und Kündigungsmöglichkeit am 1. März – sind möglich. Unter den Anbietern, die den Branchenkonsens unterlaufen, finden sich vor allem Insurtechs: „Bei uns kannst du monatlich kündigen“ oder gar „Täglich kündbar – 100% flexibel“ heißt es auf den bunt-hippen Internetseiten der „online only“-Versicherer.
Gesetz regelt Vertragslaufzeit und Kündigung
Doch nun hat die BaFin ein Machtwort gesprochen. Denn was bei anderen Versicherungen üblich und über die Vertragsfreiheit gewährleistet sei, funktioniere eben nicht bei der obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Nach Auffassung der obersten Finanzaufseher sind die verkürzten Kündigungsfristen hier gesetzeswidrig. Konkret verstoßen die abweichenden Vertragsvereinbarungen gegen § 5 Absatz 5 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Dort heißt es wörtlich, dass „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen grundsätzlich ein Jahr laufen bzw. um ein Jahr verlängert werden, zum Ende des Jahres mit einmonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden können und unterjährig keine Kündigungsmöglichkeiten bestehen“.
In einem Artikel der aktuellen Ausgabe des „BaFin Journal“ weist die Behörde ausdrücklich auf den Sinn der gesetzlichen Regelung hin. Die jährliche Kündigungsfrist sei notwendig, um die Kontinuität beim Versicherungsschutz für „sämtliche am Verkehr teilnehmenden Personen zu gewährleisten“. Schließlich müsse sichergestellt sein, dass jeder Kfz-Halter nach Vertragskündigung lückenlos zu einem anderen Anbieter wechseln könne – deshalb der einheitliche Wechseltermin.
Sollte der Kfz-Halter jedoch keine neue Versicherung abschließen und einen Unfall verursachen, wären die anderen involvierten Personen im doppelten Sinne die Leidtragenden. Denn möglicherweise kann der, der das Auto führt, ihre Schäden nicht ersetzen, weil ihm die finanziellen Mittel fehlen. Zwar greife gemäß § 117 VVG eine Nachversicherung. Doch die sei nur auf einen Monat befristet, gerechnet ab Kündigungsvorlage bei der Zulassungsstelle.
Abweichlern drohen Rüffel von der BaFin
Umso wichtiger sei es, dass möglichst alle Kfz-Haftpflichtverträge mit dem PflVG in Einklang stehen und mit einer ausreichenden Kündigungsfrist ausgestattet sind. Denn nur so könnten laut BaFin Versicherungslücken minimiert werden. Die Drohung der Behörde an die Abweichler ist eindeutig: „Unternehmen, die Kfz-Haftpflichtverträge mit unterjährigen Kündigungen und zu kurzen Kündigungsfristen anbieten, müssen damit rechnen, dass die Aufsicht Kontakt zu ihnen aufnimmt und sie auffordert, ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen anzupassen.“