BaFin: Klarstellung zur Offenlegungsverordnung
Fast drei Jahre ist sie in Kraft – und sorgt doch noch für Verwirrung bei den Akteuren: Die EU-Verordnung, in der es um nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten geht. Nun versucht die BaFin, hier mit einem Frage-Antwort-Katalog mehr Klarheit zu schaffen.
In der Offenlegungsverordnung der Europäischen Union (englisch: Sustainable Finance Disclosure Regulation/SFDR) erscheinen einige Rechtsbegriffe branchenweit nach wie vor interpretationsbedürftig. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat darauf nun reagiert: „Fragen und Antworten zur Verordnung (EU) 2019/2088) über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (Offenlegungsverordnung)“ betitelt sie ihr aktuelles Papier, das auf fünf Seiten vier Fragen beantwortet – wohlgemerkt aus Sicht der Behörde. Dieser Vorbehalt ist wichtig, denn die EU-Organe könnten teilweise anderer Auffassung sein.
Nicht jede Investition muss auf Taxonomie-Konformität geprüft werden
Bereits im Frühjahr 2021 hatte die BaFin ihre Ansicht kundgetan, dass die SFDR nicht für Finanzanlagenvermittler nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung gilt. Nun hat die Behörde beispielsweise die Frage geklärt, ob jede einem Finanzprodukt zugrundeliegende Investition zwingend auf Konformität zur Taxonomie zugrundeliegende hin geprüft werden muss (Hintergrund: Die Taxonomie ist ein EU-weites Klassifizierungssystem für die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit wirtschaftlicher Aktivitäten). Das ist laut BaFin nicht der Fall. Wurden keine dafür notwendigen Daten erhoben, genügt es demnach, eine Taxonomiequote von null anzugeben, so die Aufseher „Durch dieses Verständnis wird den Finanzmarktteilnehmern, vor allem, wenn sie sich mit einem Finanzprodukt nicht zu ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 Taxonomieverordnung verpflichtet haben, die Entscheidungsfreiheit belassen, welchen Aufwand sie für die Angabe einer höheren Taxonomie-Quote betreiben wollen.“
Taxonomiequoten – und sprachliche Finessen
Keine Bedenken hat die BaFin auch bei einer Selbstverpflichtung hinsichtlich einer Mindestquote. Anbieter, die eine solche mit Daten belegen können, müssten die Taxonomiekonformität der anderen Investitionen nicht mehr groß prüfen, so die BaFin: „Durch diese Vorgehensweise wird eine gegebenenfalls geringere Taxonomie-Quote ausgewiesen als tatsächlich vorhanden. Daher sieht die BaFin hier auch keine Gefahr eines Greenwashings.“
Die BaFin greift in ihrem Frage-Antwort-Katalog auch sprachliche Unklarheiten auf. So kommt in der englischen Fassung der SFDR unter Artikel 8 das Verb „promote“ im Zusammenhang mit ökologischen oder sozialen Merkmalen bei Finanzprodukten vor. Dabei geht es darum, dass Anbieter von Fonds, die Nachhaltigkeitsrisiken beachten, bestimmte Informationen bereitstellen müssen. Mit „promote“ ist laut BaFin aber nicht „bewerben“ gemeint, sondern „fördern“: „Auch die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten kann zu einem ‚promote' führen.“. Wenn ein Unternehmen also angibt, Nachhaltigkeitsmerkmale zu beachten, unterliegt der Fonds Artikel 8 der SFDR und muss sich an die entsprechenden Offenlegungspflichten halten.
Pragmatische Lösung – und weitere Klärung in Sicht
Im vierten Punkt geht die BaFin auf Teilfragen zu Bestandsverträgen bei Fonds ein, deren Vertrieb bereits eingestellt wurde – und interpretiert hier pragmatisch: „Es erscheint sachgerecht, wenn Finanzmarktteilnehmer für Bestandsverträge, die seit mehr als zehn Jahren vor dem Erstanwendungszeitpunkt der Offenlegungsverordnung, also seit dem 10. März 2011, nicht mehr vertrieben wurden, pauschalierte Annahmen ihrer Analyse zugrunde legen, sofern ihnen keine gegenteiligen Erkenntnisse bekannt sind.“
Finanzakteure zeigten sich über die Einschätzungen der BaFin insgesamt erfreut. Allerdings seien noch lange nicht alle unklaren Punkte geklärt. Immerhin hat die Behörde angekündigt, ihr Dokument laufend zu aktualisieren. Außerdem dürften die Europäischen Aufsichtsbehörden im Oktober ein eigenes Dokument zur SFDR veröffentlichen.