09.08.2021 Branche

Solvency-II: BaFin verlängert Befreiung

Die Aufsichtsbehörde BaFin hält die 2020 ausgesprochenen Befreiungen von Teilen des unterjährigen Berichtswesens für Versicherer bis auf Weiteres aufrecht.

Die BaFin nutzt die Möglichkeiten des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Befreiung von Berichtspflichten. (Foto: BaFin)
Die BaFin nutzt die Möglichkeiten des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Befreiung von Berichtspflichten.
(Foto: BaFin)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) befreit Versicherer über das Jahr 2021 hinaus von bestimmten Teilen der unterjährigen Berichtspflichten nach § 45 Versicherungsaufsichtsgesetz. Damit verlängert sie ihre entsprechenden Entscheidungen aus dem Jahr 2020, weil sie sich bewährt haben. Die Berichtspflichten sind Teil der europäischen Richtlinie Solvency II für das Versicherungsaufsichtsrecht.

Entlastung der Unternehmen

 

Mit dieser Verlängerung will die BaFin nach eigenen Angaben alle Beteiligten entlasten – auch mit Blick auf die noch laufende Überprüfung der technischen Standards zur Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde und zu den Verfahren, Formaten und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage. Die BaFin wird die Unternehmen nicht gesondert informieren, sondern ersetzt mit der entsprechenden Veröffentlichung individuelle Schreiben.

Sofern die BaFin eine bereits erteilte Befreiung widerruft, wird sie das betroffene Unternehmen bis spätestens zum 30. September schriftlich informieren. Unternehmen, die sie erstmals für das Berichtsjahr 2022 teilweise von den unterjährigen Berichtspflichten befreien möchten, wird die BaFin kurzfristig kontaktieren, damit sie bis Ende Oktober auch formal eine Befreiung aussprechen kann.


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