19.08.2019 Recht | Ratgeber

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann Makler Angaben von Versicherten trauen können

Ein Versicherungsmakler darf den Angaben des Versicherungsnehmers zu Gesundheitsfragen vertrauen, so ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig. Die Hintergründe und Folgen stellt VP-Experte Norman Wirth dar.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de). (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de).
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Hintergrund.

Der Kläger beantragte den Abschluss einer weiteren Berufsunfähigkeitsversicherung, nachdem seine bisherige Versicherung einer Erhöhung der Rentenleistung nicht zugestimmt hatte. Die Einreichung der Antragsunterlagen (zusammen mit Arztberichten) erfolgte über seinen Makler. Nach Annahme des Antrags kündigte der Kläger seine alte Versicherung und machte später Leistungen aus der neuen geltend.

Der Rechtsstreit.

Die neue Versicherung lehnte aber die Leistungen mit Verweis auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung im Zuge der Angaben zu den Gesundheitsfragen ab. Der Kläger begehrte daraufhin Schadenersatz von seinem Makler. Es kam zum Rechtsstreit vor dem OLG Braunschweig (Az. 11 U 94/18) mit letztlich negativem Ausgang für den Kläger.

Die Urteilsbegründung.

Als sogenannter Sachwalter hat der Makler die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Dazu zählt, individuellen Versicherungsschutz zu besorgen, das Objekt zu prüfen und/oder das Risiko zu untersuchen. Die Aufgabe des Maklers kann sogar so weit gehen, dass er nachfragen und den Sachverhalt aufklären muss. Vorliegend war dies aber aus Sicht der Richter nicht der Fall. Hier hatte der Makler den Kläger auf die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen hingewiesen. Es gab keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft waren. Zudem war der Makler auch nicht verpflichtet, auf das Risiko einer Anfechtung der neuen Versicherung oder auf den Ablauf der 10-Jahres-Frist für die Arglistanfechtung des alten Versicherungsvertrags hinzuweisen. Eine derartige Konstellation war nämlich für den Makler nicht erkennbar. Auch einen abweichenden Arztbericht musste der Makler nicht mit dem Antrag abgleichen. Eine solche Pflicht war nicht Gegenstand der Beauftragung. Der Makler sollte den Arztbericht schlichtweg an die Versicherung weiterleiten.

Das Fazit.

Wer Schadenersatz geltend macht, muss den Anspruch beweisen können. Im Gegenzug muss aber auch der Versicherungsmakler belegen können, dass er seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall konnte der Makler beweisen, dass er den Versicherungsnehmer auf die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen hingewiesen hatte, sodass ihm kein Vorwurf zu machen war. Zudem kam ihm zugute, dass er die Unterlagen nur weiterzuleiten und nicht noch abzugleichen hatte. Eine kundenorientierte Beratung, klare Aufgabenverteilung und eine ordnungsgemäße Dokumentation haben den Makler in diesem Fall vor einem erheblichen Haftungsrisiko bewahren können.


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