Betriebshaftpflicht: Deckung auch bei vorsätzlich strafbarer Handlung
Untypische Tätigkeiten und sogar strafbare Handlungen könnenmvon der Betriebshaftpflicht gedeckt sein, hat das OLG Jena geurteilt. Unkonkrete Risikoausschlüsse sind eng auszulegen. Ein Fall für das VP-Expertenduo Schyma und Krohn.
Der Fall.
Der Inhaber einer Fleischerei begab sich zu einem Landwirtschaftsbetrieb, um dort ein Rind zu chlachten. Statt des vorgesehenen Bolzenschussgeräts verwendete er für die Betäubung des Tieres eine mitgeführte, geladene Pistole, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Als ihm kurze Zeit später die Pistole aus der Jackentasche fiel, löste sich ein Schuss, der einen Mitarbeiter des Landwirtschaftsbetriebs schwer verletzte. Im Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht den Fleischer wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt, des Führens einer halb automatischen Kurzwaffe und wegen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Der Rechtsstreit.
Der Betriebshaftpflichtversicherer verwehrte dem Fleischer die Deckung für den Schadenfall. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder dem Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind“ – und demnach auch Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer für seinen Beruf keine Erlaubnis besitze. Die Klage des Versicherungsnehmers gegen die Deckungsablehnung blieb in erster Instanz erfolglos.
Das Urteil.
Das Oberlandesgericht Jena gab dem Kläger jedoch in zweiter Instanz recht (Az. 4 U 50/19). Zwar sei der vorsätzliche Einsatz der Waffe strafbar gewesen. Den Schaden habe der Versicherungsnehmer jedoch nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Risikoausschluss greife nicht: Auch wenn der Kläger gegen tierschutz-, lebensmittel- und waffenrechtliche Vorschriften verstieß, so habe die schadenauslösende Handlung dennoch – und das sei entscheidend – einem betrieblichen Zweck gedient.
Die Bewertung.
Das Urteil des OLG Jena steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Dem BGH zufolge komme es nicht darauf an, ob es sich um eine typische betriebliche Gefahrenlage handele, sondern darauf, ob die Tätigkeit aus betrieblichen Gründen durchgeführt werde (BGH, Az. II ZR 153/61, NJW 1964, 1899). Der Gefahrenkreis der Betriebshaftpflicht umfasse gerade auch diejenigen Haftpflichtgefahren, die durch vorschriftswidriges Verhalten von Betriebsangehörigen entstehen (BGH, Az. II ZR 247/58, VersR 1961, 399).
Die Konzequenzen.
Die Entscheidung des Gerichts im aktuellen Fall überzeugt. Das versicherte Risiko der Betriebshaftpflicht ist weit auszulegen. Will der Haftpflichtversicherer strafbare Handlungen ausschließen, so kann er dies mit eindeutiger Formulierung eines entsprechenden Risikoausschlusses tun (wenngleich das dem Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung widerspräche). Unklare Klauseln hingegen sind zulasten des Versicherers auszulegen.