Betriebsschließungsversicherung: Kein Schutz bei klaren Vertragsbedingungen
Ein Urtei des Landgerichts Bochum bestätigt, dass bei einer abschließenden Aufzählung von Krankheiten in den Versicherungsbedingungen kein Leistungsanspruch im Fall einer Betriebsschließung besteht. VP-Experte Dr. Markus Weyer kennt die Hintergründe.
Die Aktualität.
Ob eine Covid-19-bedingte Betriebsschließung versichert ist, hängt oft davon ab, welche Formulierung die Versicherungsbedingungen (AVB) enthalten. Meist verweisen sie auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Seit Monaten ist hier strittig, ob die verwendeten Aufzählungen der Krankheiten abschließend sind.
Der Fall.
Der Versicherungsnehmer (VN) betreibt ein Restaurant mit Biergarten. Er schloss 2018 eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) ab. Nach deren Bedingungen zahlt der Versicherer (VR), wenn die zuständige Behörde den Betrieb im Zuge einer Infektionskrankheit schließt. Maßgeblich sollen laut AVB „nur die im Folgenden aufgeführten“ meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger sein. Covid-19 oder Sars-CoV-2 waren nicht enthalten. Mitte März 2020 erging eine Allgemeinverfügung, wonach das Restaurant ab 23. März geschlossen werden musste. Der VR lehnte eine Zahlung ab.
Der Rechtsstreit.
Der VN verlangte Versicherungsschutz und klagte. Es sei unerheblich, dass das Coronavirus als Krankheitserreger und die Krankheit Covid-19 in der Auflistung fehlten. Versicherungsschutz bestehe, wenn die betreffende Krankheit bzw. der betreffende Krankheitserreger zum Zeitpunkt der Betriebsschließung in der Liste der meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 IfSG bzw. in der Liste der Krankheitserreger nach § 7 IfSG aufgeführt sei. Die Bedingungen seien nicht als „statische Verweisung“ zu verstehen, vielmehr müssten sie im Sinne einer „dynamischen Verweisung“ schlichtweg alle, auch die erst durch nachträgliche Gesetzesänderungen aufgenommenen, meldepflichtigen Krankheiten umfassen.
Das Urteil.
Das Landgericht (LG) Bochum wies die erst im Juni gerichtlich im Eilverfahren geltend gemachte Forderung des VN zurück (Az. 4 O 215/20). Der durchschnittliche VN erkenne angesichts des klaren Wortlauts und des eindeutigen Sinnzusammenhangs der Klauseln, dass weitere, bisher nicht genannte und erst später in das IfSG aufgenommene Krankheiten oder Krankheitserreger nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Aufgrund der mit dem Zusatz „nur“ verstärkten Auflistung könne die Klausel nicht als „nur beispielhaft“ ausgelegt werden.
Der Ausblick
Das LG betont, dass es keine allgemeingültige rechtliche Bewertung von Ansprüchen aus einer BSV im Hinblick auf die Corona-Problematik gibt. Es stellte sich hier nicht die Frage, ob eine statische oder dynamische Verweisung auf das IfSG vorlag. Denn die Klauseln enthielten keine Verweisung auf das Gesetz, sondern listeten eigenständig vom Versicherungsschutz umfasste meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger auf.