22.05.2023 Recht | Ratgeber

BGH: Bonus-Flugmeilen müssen erstattet werden

Wenn jemand seinen Flug mit Bonusmeilen bezahlt, entfallen diese bei Stornierung unwiderruflich. Warum auch in so einem Fall die Reiserücktrittsversicherung einspringen muss, erläutert VP-Rechtsexperte Norman Wirth anhand eines aktuellen
BGH-Urteils.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Ein Mann buchte Flüge für eine USA-Reise, finanziert durch Bonusmeilen aus einem Treueprogramm der Fluggesellschaft. Aufgrund von Krankheit musste er die Reise stornieren, doch die Fluggesellschaft erstattete die verwendeten Bonusmeilen mit Verweis auf die Vertragsbedingungen nicht. Die Familienversicherung der Ehefrau schützt bei Nichtantritt der Reise vor Stornierungskosten in Höhe von bis zu 80 Prozent des Reisepreises und gewährt eine Entschädigung für vertraglich vereinbarte Rücktrittskosten.

Der Streit.

Der mitversicherte Ehemann forderte von der Rücktrittskostenversicherung eine Entschädigung bis zur vereinbarten Höchstsumme für die verlorenen Bonusmeilen. Er war der Auffassung, dass eine Bonusmeile einen Wert von 2,77 Cent habe und als geldwerter Vorteil anzusehen sei. Die Meilen seien als E-Geld einzustufen. Die Versicherung widersprach und betonte, dass die Bonusmeilen nicht als Rücktrittskosten gemäß den Bedingungen gelten könnten.

Die Entscheidung.

In den ersten beiden Instanzen blieb die Klage erfolglos. Das Berufungsgericht urteilte, dass dem Kläger gemäß den Bedingungen keine Rücktrittskosten entstanden seien. Bonusmeilen seien nicht handelbar und hätten keinen eigenen Markt. Sie seien kein E-Geld, da sie keine Zahlungsvorgänge wie Treue- und Bonuspunkte in Kundenprogrammen darstellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte anders und bestätigte, dass Bonusmeilen zu den vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten zählen, die der Versicherer entschädigen muss. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (VN) entnehme dem Wortlaut der Klausel, dass unter den zu entschädigenden Rücktrittskosten die von ihm vertraglich geschuldete Gegenleistung anzusehen ist. Er erwarte beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung Schutz vor Kosten, die durch krankheitsbedingten Nichtantritt entstehen. Dabei gehe er nicht von einer Beschränkung auf Geld oder handelbare Leistungen aus. Bonusmeilen gelten als erstattungsfähige Kosten, da sie einen Wert haben und im Bonusprogramm für Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können, argumentierte der BGH (Az. IV ZR 112/22).

Die Bewertung.

Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit und stärkt die Position der Versicherungsnehmer erheblich. Das Urteil bestätigt, dass Bonusmeilen als Teil der vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten angesehen werden und somit unter den Schutz der Reiserücktrittskostenversicherung fallen. Dies bedeutet, dass Versicherungsnehmer, die ihre Reise krankheitsbedingt absagen, nun auch für den Verlust von Bonusmeilen entschädigt werden.


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