BU-Versicherung: Kann das Sozialamt die Leistungen einkassieren?
Eine Empfängerin von Sozialleistungen hat Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Amt und Versicherungsnehmer (ihr Vater) beanspruchen die Auszahlungen jeweils für sich. Ein Fall für den Bundesgerichtshof und für VP-Experte Norman Wirth.
Der Fall.
Ein Vater hatte für seine 17-jährige Tochter 2002 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Es kam zum Leistungsfall: Im Mai 2009 stellte die Versicherung rückwirkend zum November 2006 die Berufsunfähigkeit der Tochter fest und zahlte ihr als versicherter Person eine monatliche Rente von knapp 1225 Euro. Da die Tochter auch Sozialleistungen bezog, erfolgte die Zahlung der BU-Rente direkt an den Träger der Sozialleistung. Der Vater widerrief in der Folge das Bezugsrecht seiner Tochter. Daraufhin zahlte die Versicherung die Berufsunfähigkeitsrente fortan an den Vater. Der Sozialträger beanspruchte das Geld jedoch für sich und forderte die Versicherungsleistung von dem Vater. Eine Einigung kam nicht zustande. Der Vater wurde auf Zahlung der seither an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen rückwirkend für drei Jahre, insgesamt mehr als 56.000 Euro zuzüglich Zinsen und Dynamikerhöhungen, verklagt.
Das Urteil.
Das Oberlandesgericht München (Az. 25 U 1410/18) hatte noch zugunsten des Vaters entschieden. Ihm stünde als Unterhaltspflichtigem, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, die BU-Rente zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies jedoch anders (Az. IV ZR 4/19). Die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung müssten direkt der versicherten Person – also der Tochter – zugewendet werden. Maßgeblich sei, ob es sich um eine Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrenperson ist. oder um eine Versicherung für fremde Rechnung handle. Dies erschließe sich aus dem Inhalt der getroffenen Vertragsvereinbarung. Demnach liege hier eine Versicherung für fremde Rechnung vor – unabhängig davon, ob mit der Police auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden sollte. Im konkreten Fall wollte der Vater mit dem Geld aus der Berufsunfähigkeitsversicherung die Unterhaltszahlungen für seine Tochter finanzieren.
Die Bewertung.
Weiter weist der BGH darauf hin, dass der Vater als Versicherungsnehmer zwar ein Verfügungsrecht habe, dieses ihm aber nur im Sinne eines Treuhandverhältnisses zustehe. Damit sei er verpflichtet, die Versicherungsleistung an seine Tochter auszuzahlen. Das ihr eingeräumte Bezugsrecht war nach Eintritt des Versicherungsfalls auch nicht mehr widerruflich, weil die Tochter den Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer mit Eintritt des Versicherungsfalls bereits erworben hatte. Der BGH verwies den Fall an die Vorinstanz zurück, die jetzt die genaue Höhe der Forderung klären muss.