Kolumne 07.09.2021 Recht | Ratgeber

BU-Versicherung: Renten­erhöhung auch nach Unfall noch möglich

Der sogenannte Sechsmonatszeitraum ist maßgeblich für die Leistung einer BU-Versicherung, berichtet VP-Experte Norman Wirth. Das gilt laut BGH auch bei einer in den Bedingungen nicht klar definierten rückschauenden Betrachtung.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Der Kläger war als Materialprüfer bei der Deutschen Bahn tätig. Durch das Anheben eines Betonklotzes zog er sich einen massiven Bandscheibenvorfall zu, infolgedessen er nicht mehr arbeitsfähig war. Nach dem Unfall beantragte er eine Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 Prozent. Diese bestätigte ihm seine Berufsunfähikeitsversicherung (BU). Der Vertrag enthielt eine solche Nachversicherungsgarantie, mit der die Leistung ohne erneute medizinische Risikoprüfung erhöht werden konnte.

Der Rechtsstreit.

Seine Leistungsansprüche meldete der Kläger erst nach dieser Erhöhung an. In dem Vertrag war dazu folgendes vereinbart: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, ... sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“ Der Kläger vertrat deshalb die Auffassung, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit erst sechs Monate nach dem Unfall eingetreten sei. Also machte er eine BU-Rente wie nach der Erhöhung des Versicherungsschutzes geltend. Die Versicherung zahlte jedoch nur die ursprünglich vereinbarte Rente von 500 Euro monatlich und nicht die im Nachtrag vereinbarte höhere Rente von 1000 Euro. Dagegen wandte sich der Kläger und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 153/20) Recht.

Das Urteil.

Laut BGH sind mit der Vertragsklausel zunächst zwei Alternativen eines Versicherungsfalles geregelt. Die erste Alternative („sechs Monate ununterbrochen außerstande war“) erfordert eine rückschauende Betrachtung, die erst nach Ablauf des dort genannten Sechsmonatszeitraums möglich ist. Die zweite Alternative („voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist“) ist hingegen in die Zukunft gerichtet. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ergibt eine Auslegung der ersten Alternative, dass der Versicherungsfall hier erst mit Ablauf der sechs Monate eingetreten ist. Dies folgt unter anderem aus der Formulierung: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ...“ und auch daraus, dass in den Bedingungen keine Rückwirkung des Versicherungsfalls auf den Anfang des Sechsmonatszeitraums vereinbart war.

Die Folgen.

Für den Kläger bedeutet die – übrigens von unserer Kanzlei erstrittene – BGH-Klarstellung, dass ihm die vollen 1000 Euro monatliche Berufsunfähigkeitsren-te zustehen. Und das, nachdem alle Vorinstanzen der Versicherung Recht gegeben hatten.


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