15.06.2021 Recht | Ratgeber

BU-Versicherung: Wenn formale Fehler dem Versicherten helfen

VP-Experte Norman Wirth berichtet: Selbst wenn ein ärztliches Gutachten in einer Nachprüfung eine Berufsunfähigkeit verneint, kann ein ursprünglich bewilligter Leistungsanspruch erhalten bleiben.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Eine Versicherungsvertreterin im Außendienst wehrte sich gegen die Einstellung der Rentenzahlungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese war ursprünglich unter anderem anerkannt worden, weil die Frau nicht mehr telefonieren konnte. Telefonklingeln führte bei ihr zu Panik und Angstgefühlen. Auf die Tätigkeit konnte sie aber in ihrem beruflichen Alltag nicht verzichten. Doch der Versicherer veranlasste eine Nachprüfung und gab eine ärztliche Untersuchung in Auftrag. Der beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Frau nicht berufsunfähig sei. Der Versicherer stellte daraufhin die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ein. Dagegen wandte sich die Frau, die sich weiterhin für berufsunfähig hielt, mit ihrer Klage.

Das Urteil.

Das Landgericht Kassel (Az. 5 O 1196/18) verurteilte den Versicherer dazu, die Berufsunfähigkeitsrente weiterzuzahlen. Er habe es versäumt, die Leistungseinstellung nachvollziehbar zu begründen. Im Nachprüfungsverfahren gehe es darum, den Gesundheitszustand, wie ihn der Versicherer seinem ursprünglichen Anerkenntnis zugrundegelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt zu vergleichen. Nur so lasse sich die Entscheidung des Versicherers auch nachvollziehen. Doch daran fehlte es im Streitfall, denn der vom Versicherer beauftragte Gutachter hatte eine solche vergleichende Betrachtung gar nicht angestellt, sondern lediglich Aussagen zum Gesundheitszustand der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung getroffen.

Die Folgen.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer kann sich nur durch eine formwirksame Nachprüfungsentscheidung von seiner Leistungsverpflichtung befreien. Grundsätzlich kann sich ein Versicherer durchaus auf den Wegfall der Berufsunfähigkeit berufen, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert. Zu den zwingend einzuhaltenden Formalien gehört aber, dass der Versicherer die Verbesserung des Gesundheitszustands anhand einer vergleichenden Betrachtung des früheren mit dem gegenwärtigen Zustand konkret darlegt. Andernfalls ist die Mitteilung über die Einstellung der Leistung schon aus formalen Gründen unwirksam und der Versicherer in der Folge zur Weiterleistung verpflichtet. Darauf, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten tatsächlich so weit verbessert hat, dass er nicht mehr berufsunfähig ist, kommt es dann gar nicht mehr an.

Die Bewertung.

Das Urteil bestätigt die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens in der Berufsunfähigkeitsversicherung – die sogar bei einer Versicherungsvertreterin, die an einer Art „Telefonphobie“ leidet, Anwendung findet.


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