Deckungsprozess muss Risikoausschluss klären
Bei einer vorsätzlichen Straftat ist die Versicherung laut BGH weder an die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gebunden noch vorläufig leistungspflichtig. Dennoch trifft sie die Darlegungs- und Beweislast. VP-Experte Dr. Markus Weyer kommentiert ein aktuelles BGH-Urteil zum Thema.
Die Ausgangslage.
Laut Allgemeinen Rechtsschutzbestimmungen (ARB) sind Fälle mit ursächlichem Zusammenhang zu einer vorsätzlich begangenen Straftat von der Deckung grundsätzlich ausgeschlossen. Doch nicht immer ist die Rechtslage von Anfang eindeutig. Stellt sich erst im Nachhinein ein Straftatzusammenhang heraus, ist der Versicherte jedoch zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet. Aber in welchem Verfahren ist zu klären, ob Vorsatz vorliegt?
Der Fall.
Ein Versicherungsnehmer (VN) verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung (RSV) Deckungsschutz zur Abwehr von Schadensersatzforderungen. Im Nachgang leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Versicherten ein Ermittlungsverfahren wegen mehrfachen Computerbetrugs sowie weiterer Vorsatztaten ein. Der Rechtsschutzversicherer lehnte eine Deckung ab. Es kam zum Streit.
Der Rechtsstreit.
Das LG Frankenthal (Az. 3 O 68/18) verurteilte die RSV zur Gewährung von Deckungsschutz unter dem Vorbehalt einer Rückforderung. Auch die Berufung der RSV beim OLG Zweibrücken (Az. 1 U 138/18) hatte keinen Erfolg. Die Auslegung der Ausschlussklausel in den ARB führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Nach § 305c BGB sei davon auszugehen, dass die RSV die Deckungszusage nur ablehnen könne, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat feststehe. Bis diese juristisch festgestellt ist, sei von einer vorläufigen Eintrittspflicht der RSV auszugehen. Dies ergebe im Übrigen auch ein Vergleich mit der Haftpflichtversicherung.
Das Urteil.
Das sah der BGH anders (Az. IV ZR 324/19). Ob die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss vorliegen, insbesondere ob der VN vorsätzlich eine Straftat begangen hat, sei danach bereits im Deckungsprozess zu klären. Dabei besteht weder eine Bindung an das Ergebnis eines gegen den VN geführten Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangsrechtsstreits, noch ist die RSV bis zu deren Abschluss vorläufig leistungspflichtig. Dem durchschnittlichen VN erschließt sich aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Vertragsklausel, dass es von Anfang an auf die objektive Sachlage ankommt und der Versicherer nicht davon unabhängig zunächst vorläufig leistungspflichtig ist. Die RSV treffe aber die Darlegungs- und Beweislast, ob ein ursächlicher Zusammenhang des Versicherungsfalls mit der Straftat besteht.
Der Ausblick.
Der BGH entschied damit einen langjährigen Streit. Das Urteil hat grundlegende Bedeutung. Die RSV kann die Deckungsfrage weder bis zu einer endgültigen Klärung im Ausgangsprozess ohne vorläufige Leistungspflicht zurückstellen, noch ist sie bis zur endgültigen Klärung der Vorsatzstraftat verpflichtet, vorläufig Deckungsschutz zu gewähren.