04.03.2019 Recht | Ratgeber

D&O-Versicherung: Gefährliche Deckungslücke bei Manager-Haftpflicht

Der versicherungsrechtliche Schadensbegriff ist ein anderer als der insolvenzrechtliche. VP-Experte Norman Wirth bewertet ein Urteil des OLG Düsseldorf. Dessen Feststellung hat Konsequenzen für die Eintrittspflicht der D&O-Versicherung.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de). (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de).
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Die Ausgangslage.

Nicht nur die Geschäftswelt stellt immer wieder neue Anforderungen an Gewerbetreibende und Firmeninhaber. Auch Versicherungsbedingungen unterliegen einem steten Wandel, werden neu gefasst, an geänderte Umstände angepasst oder auch durch die Rechtsprechung behandelt. Dabei kommt es für Unternehmer bisweilen zu erfreulichen, bisweilen aber auch zu unerfreulichen Ergebnissen. In jedem Fall aber ist eine Überprüfung der eigenen Absicherung angezeigt. Ein Beispiel ist die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung). Das auch als Manager-Haftpflichtversicherung bekannte Produkt schützt leitende Angestellte davor, persönlich in Anspruch genommen zu werden. Dass es dabei zu Lücken im Versicherungsschutz kommen kann und wie hoch der finanzielle Schaden dann ist, verdeutlicht der nachfolgende Fall.

Der Sachverhalt.

Die Geschäftsführerin einer GmbH wurde nach Insolvenz des Unternehmens durch ein vom Insolvenzverwalter erwirktes Urteil zur Zahlung von 200.000 Euro verurteilt. Sie hatte nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe dieses Betrags ausgeführt. Die Geschäftsführerin meldete die Forderung bei ihrem Versicherer an und verlangte Freistellung. Allerdings lehnte die D&O Versicherung den Versicherungsschutz ab. Dagegen klagte die Geschäftsführerin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, im Ergebnis aber erfolglos (Az. 4 U 93/16). Das OLG hat auch keine Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Die Begründung.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Fall nicht um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Klägerin dem Unternehmen durch ihre Handlung einen Schaden zugefügt hätte. Da die Zahlung aber auf einer berechtigten Forderung basierte, entstand dem Unternehmen kein Schaden. Pech für die Geschäftsführerin: Die Überweisung war nach Insolvenzanmeldung erfolgt, wodurch die Insolvenzmasse verringert wurde. Diese 200.000 Euro verlangte der Insolvenzverwalter zu Recht zurück. Und für diesen Ersatzanspruch bestand kein Versicherungsschutz.

Die Praxisfolgen.

Das Grundsatzurteil zum Umfang des Versicherungsschutzes von D&O-Versicherungen dürfte für viel Aufsehen bei Führungskräften von Unternehmen, bei Insolvenzverwaltern und Industrieversicherern gesorgt haben. Es besteht hier eine vom Gericht nicht nur gesehene, sondern vielmehr auch akzeptierte Deckungslücke. Neuere Verträge enthalten zwar bisweilen schon eine Deckung für derartige Ersatzansprüche, eine Überprüfung des Versicherungsschutzes gerade bei älteren Verträgen erscheint aber dringend angezeigt.


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