14.10.2019 Recht | Ratgeber

Elementarschadenversicherung: Wann Zusagen für den Versicherer bindend sind

VP-Experte Norman Wirth stellt in seinem Kommenar fest, unter welchen Umständen die vorbehaltslose Regulierungszusage eines Versicherers spätere Einwendungen ausschließt.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Sachverhalt.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses. Dieses wiederum war bei der Beklagten durch eine Elementarschadenversicherung abgesichert. Nach einem Starkregenereignis kam es zu einer Überschwemmung des Gebäudes. Dabei wurde vor allem der Fußboden großflächig durchfeuchtet. Die Beklagte schickte daraufhin einen externen Regulierungsbeauftragten zur Begutachtung und ließ Probebohrungen im Fußboden durchführen.

Die Prüfung.

Dabei wurde eine erhebliche Durchfeuchtung festgestellt. Der externe Regulierungsbeauftragte bestätigte, dass es sich bei dem Schaden um ein versichertes Ereignis handle, obwohl noch ein weiteres Gutachten ausstand. Dieses Gutachten wiederum verneinte im Wesentlichen den Eintritt der Durchfeuchtungen durch eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass auch bauliche Mängel oder nicht versicherte Wassereintritte zu dem Schaden geführt hätten. Die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung lehnte die beklagte Versicherung daraufhin ab. In der Folge kam es zum Rechtsstreit, in dem die Klägerin über 400.000 Euro von der Versicherung verlangte.

Das Urteil.

Die Verweigerung der Kostenübernahme war indes rechtswidrig, so das Urteil des Landgerichts Münster. Mit der Abgabe der Regulierungszusage habe die Beklagte nämlich den Schaden dem Grunde nach anerkannt, so die Argumentation der Richter. Sie sprachen von einem bindenden, deklaratorischen Anerkenntnis. Der von der Klägerin geltend gemachte Deckungsschutz ergebe sich aus der E-Mail des Regulierungsbeauftragten. Gegen das Urteil legte die beklagte Versicherung zwar Berufung ein. Aber auch das Oberlandesgericht Hamm bestätigte letztlich das erstinstanzliche Urteil (Az. 20 U 86/18). Dabei führt das OLG ergänzend aus, dass auch solche Einwendungen des Versicherers ausgeschlossen sind, welche dieser bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen müssen.

Der praktische Hinweis.

Versicherte sollten bei der Begutachtung von potenziellen Versicherungsschäden durch Regulierungsbeauftrage Zeugen hinzuziehen. Sofern der Regulierungsbeauftragte Zusagen macht, sollte sich der Versicherte diese schriftlich bestätigen lassen und ggfs. per E-Mail erteilte Zusagen sorgfältig aufbewahren. Kommt es später mit dem Versicherer zum Streit, beispielsweise über die Frage, ob der Schaden auf einem versicherten Ereignis beruht, hat der Versicherte eine stärkere Rechtsposition. Er kann dann bereits gemachte Zusagen nachweisen. Alle Einwendungen, die der Versicherer bei Abgabe der Zusage bereits hätte erheben können, sind so rechtlich ausgeschlossen.


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