Keine Kürzung trotz Obliegenheitsverletzung
Wer sich nicht an die Regeln aus dem Versicherungsvertrag hält, riskiert Leistungskürzungen. Doch es gibt Ausnahmen. Die VP-Rechtsexperten Raimund Mallmann und Jem Schyma erläutern dies anhand eines aktuellen OLG-Urteils.
Der Fall.
Oktober 2014: Ein Geschäftsführer meldet sich bei seinem Versicherer berufsunfähig und beantragt Leistungen aus der BU-Versicherung. Das Problem: Er ist bereits seit Ende 2012 krankgeschrieben und wusste seit Mitte 2013, dass er berufsunfähig ist. Die um mehr als ein Jahr verspätete Anzeige des Versicherungsfalls stieß dem Versicherer ebenso übel auf wie der weitere Verlauf des Falls: Denn ohne Begleitung seines Anwalts wollte sich der Versicherte zunächst keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit und verweigerte die Zahlung der BU-Rente für mehr als vier Jahre, in denen der Versicherte seinen Anzeige- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war.
Der Rechtsstreit.
Der Mann reichte Klage auf vollständige Leistung ein. Sein Argument: Unabhängig davon, ob er eine Obliegenheit verletzt habe oder nicht, sei der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Denn die Obliegenheitsverletzung habe sich weder auf den Umfang des Schadens noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ausgewirkt.
Verletzt ein Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, so ist es wichtig zu klären, ob dem Versicherer daraus überhaupt ein Nachteil entstanden ist – er also zum Beispiel mehr zahlen muss, als nötig gewesen wäre, oder seine Ermittlungen zum Versicherungsfall beeinträchtigt wurden. Den Beweis dafür, dass die Obliegenheitsverletzung keine negativen Folgen hatte, müsse der Versicherungsnehmer erbringen, so das Argument des Versicherers.
Die Entscheidung.
Sowohl in erster Instanz vor dem Landgericht Heidelberg als auch in zweiter vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte der berufsunfähige Geschäftsführer Erfolg (Az. 12 U 1/22): Zwar habe der Versicherte fraglos seine Anzeige- und Mitwirkungspflichten verletzt, so die Richter. Dies habe sich jedoch nicht auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ausgewirkt. Arztberichte belegten, dass der Kläger ab Ende 2012 berufsunfähig war. Daran hätten auch eine rechtzeitige Anzeige des Versicherungsfalls beim BU-Versicherer und ein weiteres medizinisches Gutachten nichts ändern können.
Die Folgen.
Versicherer wollen häufig ihre Zahlung mit dem Verweis auf Obliegenheitsverletzungen des Versicherten reduzieren oder komplett streichen. Doch immer dann, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers hatte, steht dem Versicherungsnehmer die volle Leistung zu – so war es am Ende auch in diesem Fall.