Kfz-Haftpflicht versus Privathaftpflicht
Das Amtsgericht Wipperfürth musste über die Frage entscheiden, ob bei einem unsachgemäßen Gebrauch eines Wagenhebers die Privat- oder die Kfz-Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist. Rechtsexperte Norman Wirth erläutert exklusiv für den FOCUS MONEY-Versicherungsprofi diesen äußerst interessanten Fall.
Der Fall.
Der Kläger unterhält eine Privat-Haftpflichtversicherung, in deren Bedingungswerk nach Ziff. A1-7.14 Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen sind, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Bei einem Reifenwechsel an seinem Fahrzeug auf dem Grundstück seines Vaters beschädigte er mit dem Hebel des Wagenhebers das nebenan stehende Fahrzeug des Vaters und verursachte einen veranschlagten Schaden von ca. 1300 Euro.
Der Streit.
Die Privathaftpflichtversicherung lehnte die Regulierung ab, da das Schadenereignis durch den Gebrauch eines Kfz verursacht worden sei und somit die Ausschlussklausel greife. Eintrittspflichtig sei die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers. Darauf verklagte der Versicherungsnehmer seinen Versicherer. Er vertrat die Auffassung, dass dieser leisten müsse, da der Schaden eben nicht durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht wurde und die Ausschlussklausel somit nicht greife.
Die Entscheidung.
Das Amtsgericht Wipperfürth gab der Klage statt (Az. 9 C 145/22). Der Risikoausschluss nach Z.A.1-7.14 ist nach Auffassung des Gerichts nicht einschlägig. Für dessen Anwendung müsse sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen und ihm unmittelbar zuzurechnen sei. Es komme darauf an, ob das Schwergewicht der Schadenverursachung vom Fahrzeug ausgehe, sodass sich das typische Risiko des Fahrzeugs verwirklicht. Bei einem Reifenwechsel berge die Verwendung des Wagenhebers ein Risiko und nicht das Fahrzeug an sich. Der Reifenwechsel habe lediglich der Vorbereitung des Kfz zu dessen typischen Verwendungszweck gedient.
Die Verwendung des Wagenhebers zu privaten Reparaturarbeiten gehöre zu den Gefahren des täglichen Lebens und somit zum Deckungsbereich der Privat-Haftpflichtversicherung.
Das Fazit.
Das AG Wipperfürth hat hier eine sachgerechte Entscheidung getroffen. Es folgt dabei der ständigen Rechtsprechung, wonach Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind. Dass der Fall vor Gericht entschieden wurde, lässt sich auf anders gelagerte Fälle zurückführen, in denen Fahrzeugreparaturen als „Gebrauch“ des Fahrzeugs gewertet wurden. In diesen Fällen hatte sich bei der Fahrzeugreparatur die besondere Gefahr des Fahrzeugs ausgewirkt, etwa durch ausgelaufenen und entzündeten Kraftstoff.
Das Amtsgericht stellt hier zutreffend auf das Schwergewicht der Schadenverursachung ab und verneint somit im Ergebnis ein typisches Risiko des Fahrzeugs.