27.08.2020 Recht | Ratgeber

Kfz-Kaskoversicherung: Schaden muss unverzüglich angezeigt werden

Muss eine Kfz-Versicherung noch leisten, wenn ihr erst nach einem Jahr ein Kaskoschaden gemeldet wird? Das OLG Braunschweig verneinte in dem vorliegenden Fall diese Frage.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Nach einem Verkehrsunfall ging eine Unfallbeteiligte und spätere Klägerin davon aus, dass die Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten ihren Schaden vollständig begleichen wird. Sie informierte ihre Kaskoversicherung – die sie in der Vergangenheit bereits mehrfach in Anspruch genommen hatte – daher zunächst nicht. Erst nach einem Jahr meldete sie den Schaden, da der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden doch nicht aufkommen musste. Von ihrem bereits verkauften Fahrzeug gab es nur ein dürftiges Schadengutachten. Da der Versicherer die Zahlung verweigerte, kam es zum Rechtsstreit.

Das Urteil.

Die Klägerin ging leer aus. (Az. 11 U 131/19). Sie hätte, so das OLG Braunschweig in seinem Beschluss, den Verkehrsunfall innerhalb einer Woche anzeigen müssen. Mit der verspäteten Anzeige habe sie objektiv gegen die sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung 2010 (AKB 2010) ergebende Obliegenheit zur fristgerechten Anzeige des Schadenereignisses verstoßen. Voraussetzung für den Beginn der Meldefrist sei nicht, dass der Versicherungsnehmer sich tatsächlich entschließt, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern der Eintritt eines in der Kaskoversicherung versicherten Ereignisses, das zu einer Leistung führen kann. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass ihr eine Leistung aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung zustehen könnte. Das zeige schon die spätere Schadensmeldung.

Die Bewertung.

Das Gericht bewertete die Obliegenheitsverletzung als vorsätzlich. Hier ist die Rechtsprechung regelmäßig streng. Dem Geschädigten wird bereits Vorsatz unterstellt, wenn er die allgemein bekannte Frist zur zeitnahen Schadenmeldung in der Annahme verstreichen lässt, er sei auf den Anspruch gegen den Versicherer nicht angewiesen, weil er sich anderweitig schadlos halten könne. Es reicht bereits, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt.

Das Fazit.

Wer an seinem Fahrzeug einen Unfallschaden hat, sollte nie blind darauf vertrauen, dass der Unfallgegner oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung schon zahlen wird. Umgehend sollte auch der eigenen Kaskoversicherung vorsorglich der Schaden angezeigt werden. Wird das versäumt, kann sich die Kaskoversicherung auf eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung berufen und könnte damit leistungsfrei werden. Die Meldefrist für den Schaden beginnt immer mit dem Unfallzeitpunkt – ganz gleich, ob die eigene Versicherung dann auch in Anspruch genommen wird.


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