02.07.2024 Recht | Ratgeber

Ombudsmann entscheidet über Angehörigenklausel

Haftpflichtansprüche zwischen zusammenlebenden Familienmitgliedern sind nicht versichert. Doch was, wenn eine GbR mit im Spiel ist? Diese Frage musste der Versicherungsombudsmann klären. Die Rechtsexperten des FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, Jem Schyma und Raimund Mallmann, erläutern die Entscheidung der Schlichtungsstelle.

Foto der Anwälte Jem Schyma und Raimund Mallmann und von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte (Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Experten-Duo: Jem Schyma (l.) und Raimund Mallmann von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte sind Profis im Versicherungsrecht: www.wilhelm-rae.de
(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )

Der Fall.

Eine Versicherungsnehmerin, die zusammen mit ihrem Ehemann in einem Mietshaus wohnt, beschädigte beim Reinigen mit einem Dampfstrahler eine Balkontür. Eigentümerin und Vermieterin des Hauses ist eine Familien-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). An dieser ist der Ehemann der Versicherungsnehmerin als Gesellschafter mit einem Anteil von 25 Prozent beteiligt. Die übrigen 75 Prozent der Anteile halten zwei andere Mitglieder seiner Familie.
Der Versicherer lehnte die Deckung für den Balkontürschaden ab. Dieser sei letztlich ein Schaden des Ehemanns und damit eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen. Derartige Haftpflichtansprüche seien laut Vertrag von der Deckung ausgeschlossen.
Die Versicherte wandte sich daraufhin an den Versicherungsombudsmann. Dessen Entscheidungen sind für Versicherer bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro bindend.

Die Entscheidung.

Der Balkontürschaden ist versichert, so die Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle. Es handele sich nicht um einen Schaden des Ehemanns, sondern um einen Schaden der GbR. Diese könne jedoch keine „Angehörige“ sein. Dass der Ehemann als Gesellschafter der GbR mittelbar geschädigt sei, schlage nicht auf die GbR insgesamt durch. Schließlich wäre sie in einem Schadensersatzprozess auch alleinige Partei.

Die Begründung.

Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer stelle sich unter dem Begriff des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen keine GbR vor, sondern eine natürliche Person. Deswegen greife der Ausschluss nicht. Dennoch sei eine GbR nie ganz getrennt von ihren Gesellschaftern zu sehen. Der Ombudsmann sah deshalb für den Anteil des Ehemanns einen Abzug in Höhe von 25 Prozent als gerechtfertigt an und sprach der Versicherungsnehmerin 75 Prozent zu, um die Ansprüche der übrigen Teilhaber der GbR zu befriedigen.

Das Fazit.

Schadenersatzansprüche von Personengesellschaften sind nicht nach den Angehörigenklauseln vom Haftpflichtschutz ausgenommen. Das gilt auch, wenn Angehörige des Schadensversursachers Teilhaber der geschädigten GbR sind. Letztlich bleiben bei Ansprüchen einer GbR rechtliche Fragen hinsichtlich des Anteils des Angehörigen, die auch ein Ombudsverfahren nicht abschließend klären kann. Wer mit einer Familien-GbR in Verbindung steht, sollte dies möglichst schon beim Abschluss von Haftpflichtversicherungen berücksichtigen.


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