Kolumne 17.05.2022 Recht | Ratgeber

PKV: Die Rechtsprechung des BGH wirkt

In der PKV bleibt es spannend, meint VP-Experte Dr. Markus Weyer. Der BGH hat 2020 neue Grundsätze für die Bewertung von Prämienanpassungen aufgestellt. Nun wurde über die Prämienanpassung einer alten Bekannten entschieden.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com). (Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
(Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Die Vorgeschichte.

Schon vor zwei Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) neue Grundsätze für die Bewertung von Prämienanpassungen aufgestellt (Az. IV ZR 314/19, IV ZR 294/19). Wie die Gerichte auf diese neuen Grundsätze reagieren, zeigt ein aktueller Fall.

Der Fall.

Nach Angaben seiner Anwälte hatte der Versicherungsnehmer (VN) bei der Axa seit 2012 einen Versicherungsvertrag nach dem Tarif „541-N“. Bis 2019 erhöhte der Versicherer (VR) die Prämien mehrfach durch Schreiben mit Wirkung zum Anfang des Folgejahres. 2021 rügte der VN, dass ihm seit 2014 unklar sei, welche Berechnungsgrundlagen sich verändert hätten. Die Prämienerhöhungen seien daher unrechtmäßig. Er verlangte Rückzahlung zu viel gezahlter Prämien. Es kam zum Streit.

Das Urteil.

Das Landgericht Berlin (Az. 4 O 138/21) verurteilte mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung die Axa auf Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge nebst Zinsen und Nutzungen. Der VN könne Prämienerhöhungen für die Jahre 2018 und 2019 zurückverlangen. Die Prämienanpassungen seien wegen eines Formfehlers unwirksam. Es sei unklar, welche Berechnungsgrundlagen sich geändert hätten. Den Mitteilungsschreiben lasse sich nicht hinreichend bestimmt entnehmen, ob laufende ersicherungsleistungen, die Sterbewahrscheinlichkeit oder beides Ursachen der Prämienerhöhung seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Bewertung.

Die neue Rechtsprechung des BGH wirkt. Will eine PKV Preiserhöhungen durchsetzen, muss sie ihre Kunden über die Rechnungsgrundlagen informieren. Dennoch bleibt es dabei, dass der Versicherer nicht angeben muss, in welcher Höhe sich Rechnungsgrundlagen verändert haben. Der VN erhält weiterhin keinen Einblick in die eigentliche Tarifkalkulation. Ferner scheint das Gericht auch der neuen BGH-Rechtsprechung zur Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zu folgen (Az. IV ZR 113/20) und sprach dem VN trotz der seit 2014 fehlerhaften Mitteilungen Rückzahlungen nur für die Jahre 2018 und 2019 zu.

Der Ausblick.

Eine Rückabwicklung von Prämienanpassungen sollte mit Bedacht angestoßen werden. Sie kann einen VN teuer zu stehen kommen, wenn die PKV die ihr nun fehlenden Beiträge später durch wesentlich höhere formrichtige Prämienanpassungen wieder reinholt. Grund:Die PKV verliert durch einen Formfehler in der Vergangenheit für die Zukunft keineswegs ihr gesetzliches Recht, Prämien an die gestiegenen Kosten anzupassen (vgl. § 203 VVG). Ferner können geltend gemachte Steuerermäßigungen zu Steuernachzahlungen führen.


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