14.01.2021 Recht | Ratgeber

PKV: Folgenreicher Streit um Prämien­erhöhungen

Versicherer können nach einer Änderung der Berechnungsgrundlagen auch die Prämien für Bestandsverträge in der privaten Krankenversicherung erhöhen. Entscheidend ist jedoch immer die Begründung. Das Urteil des BGH hat große Bedeutung, weiß VP-Experte Dr. Markus Weyer.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).

Der Fall.

Der Versicherer (VR) teilte einem PKV-Kunden (VN) 2014, 2015 und 2016 Prämienerhöhungen mit. Diesen hatte der vom VR eigens damit beauftragte Treuhänder zuvor zugestimmt. 2016 kam der VN zu der Ansicht, dass die Prämienerhöhungen unrechtmäßig waren, und forderte eine Erstattung zu viel gezahlter Prämien. Es kam zum Streit.

Der Rechtsstreit.

Das Landgericht Köln gab dem Versicherungsnehmer Recht und stützte sein Urteil darauf, dass der Treuhänder nicht die erforderliche Unabhängigkeit besessen habe (Az. 23 O 305/17). Zwar verwarf das OLG Köln (Az. 9 U 127/18) diesen Einwand. Dennoch sei dem Kunden Recht zu geben, weil die Begründung der Erhöhung bis 2018 unzureichend sei. Die bis 2018 gezahlten Prämien könne der VN zurückverlangen. Zwar seien die Prämienerhöhungen teils widersprüchlich und falsch begründet gewesen, das Unternehmen habe die Begründung aber 2017 nachgeholt. Sie seien daher ab 2018 wirksam.

Das Urteil.

Dem stimmte der Bundesgerichtshof zu (Az. IV ZR 294/19). Eine Prämienanpassung nach § 203 VVG werde erst durch die Mitteilung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung wirksam. Dabei muss angegeben werden, auf welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beides – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist. Der VR muss aber weder die genaue Höhe dieser Veränderung noch anderer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, mitteilen. Das Gericht machte deutlich, dass sich die Argumente auf die konkrete Prämienanpassung beziehen müssen. Eine allgemeine Mitteilung genügt daher nicht. Der VR darf jedoch fehlende Gründe der Prämienanpassung nachholen. Diese greifen allerdings nicht rückwirkend. Der VN musste daher die höhere Prämie erst nach Zugang der schriftlichen Begründung zahlen.

Der Ausblick.

Der BGH entschied auch in einem weiteren Verfahren so (Az. IV ZR 314/19). Die Beitragserhöhungen vieler privater Krankenversicherer zwischen den Jahren 2014 und 2017 dürften jetzt auf wackeligen Füßen stehen. Die Urteile betrafen Prämienanpassungen der Axa. Klar ist nun: Fehler können behoben werden, allerdings nicht rückwirkend. Schon 2018 hatte der BGH darauf hingewiesen, dass es zivilrechtlich überprüft werden kann, ob Prämienanpassungen ausreichend begründet sind und ob die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen. Es bleibt jedoch dabei, dass eine Prämienanpassung nicht an der fehlenden Unabhängigkeit eines Treuhänders scheitert.


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