Private Krankenversicherung: Prämienaufrechnung im Notlagentarif zulässig
Rückstände bei der Prämienzahlung kann der Versicherer mit Behandlungskosten aufrechnen, auch im Notlagentarif. Der Bundesgerichtshof entschied damit eine lange Zeit strittige Frage, berichtet VP-Experte Dr. Markus Weyer.
Die Ausgangslage.
In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist der Versicherer (VR) bei Prämienrückstand nicht von der Leistung befreit oder zur Kündigung berechtigt. Der Vertrag ruht lediglich (§193 VVG). Solange dies der Fall ist, gilt der Versicherungsnehmer (VN) als im Notlagentarif nach § 153 VAG versichert. Die Frage ist: Darf ein VR im Notlagentarif gegen fällige Prämienforderung nach § 35 VVG aufrechnen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese sozialpolitisch bedeutsame Frage jetzt geklärt (Az. IV ZR 81/18).
Der Fall.
Der seit dem Jahr 1983 krankenversicherte VN ist beim VR seit 2016 wegen Prämienrückständen im Notlagentarif versichert. Der Notlagentarif soll dem Versicherungsnehmer trotz bestehender Beitragsschulden zumindest einen grundlegenden Versicherungsschutz im Krankheitsfall sichern. Am Ende des Jahres 2016 befand sich der VN in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Der VR rechnete die ihm in Rechnung gestellten Kosten der Behandlung mit den Prämienrückständen auf und zahlte nichts. Der VN forderte den VR vergeblich zur Übernahme der Krankenbehandlungskosten auf. In der Folge verlangte das Krankenhaus die Zahlung der Kosten vom VN. Es kam zum Streit.
Der Rechtsstreit.
Der VN klagte gegen seine Versicherung. Eine Aufrechnung mit Leistungsansprüchen im Notlagentarif sei unzulässig. Ihm würde die medizinische Grundversorgung entzogen. Das Amtsgericht Bersenbrück (Az. 4 C 473/17) wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung beim LG Osnabrück (Az. 9 S 375/17) blieb erfolglos. Es gebe kein Aufrechnungsverbot.
Das Urteil.
Die Revision des VN hatte keinen Erfolg. Im Notlagentarif der PKV ist der VR nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des VN aufzurechnen. Der Wechsel in den Notlagentarif führt nicht dazu, dass die bisherigen Prämienrückstände entfallen. Insoweit ergibt sich, weder aus der systematischen Stellung des Notlagentarifs im Gesetz noch aus VAG ein Aufrechnungsverbot. § 153 VAG enthält eine Sonderregelung, die die Aufrechnung mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegenüber dem monatlichen Prämienanspruch erlaubt.
Der Ausblick.
Der BGH entschied damit eine überaus strittige Frage. Zwar ist es das Ziel des § 193 Versicherungsvertragsgesetz, den Beitragsschuldner vor weiterer Überschuldung zu schützen, ihm eine Notfallversorgung zu gewährleisten und das Kollektiv der Versichertengemeinschaft finanziell zu entlasten. Die PKV ist aber keine Pflichtversicherung. Nur dort ist die Anwendung von § 35 VVG ausgeschlossen.