Produkthaftpflichtversicherung: Schwierige Beweisführung bei Ausschlussklauseln
Ausschlüsse in der Produkthaftpflicht können den Versicherungsschutz auf zulässige Weise beschränken. Bisweilen ist dann aber der Umfang strittig und bedarf einer gerichtlichen Klärung, informiert VP-Experte und Rechtsanwalt Norman Wirth.
Der Sachverhalt.
Ein Industriezulieferer hatte eine Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen. Mit ihr werden Haftungsrisiken abgesichert, die aus der Herstellung und/oder dem Inverkehrbringen von fehlerhaften Produkten entstehen können. Laut Allgemeinen Versicherungsbedingunge muss der Versicherer Kosten für eine Mängelbeseitigung aber nicht tragen, wenn die Produkte in Kraft,- Schienen- und Wasserfahrzeuge eingebaut werden. Das versicherte Unternehmen lieferte in einem Fall an ein anderes Unternehmen spezielle Hülsen, die in Schienenfahrzeuge eingebaut wurden. Nachdem Mängel festgestellt worden waren, mussten die Hülsen wieder ausgebaut werden.
Der Rechtsstreit.
Die Kosten für den Ausbau sollte der Hersteller übernehmen, forderte das belieferte Unternehmen. Der Zulieferer wandte sich daher an seinen Versicherer und machte die Mängelbeseitigungskosten geltend. Der Produkthaftpflichtversicherer lehnte eine Erstattung ab und wurde daraufhin auf Zahlung verklagt. Das Landgericht Dresden gab der Auffassung des Versicherers recht (Az. 8 O 251/17). Das OLG Dresden war indes anderer Ansicht (Az. 4 U 1579/17) und folgte letztlich der Berufung der Klägerin.
Die Entscheidung.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung im Schadenfall liegen hier grundsätzlich vor. Der Schaden ist durch eine mangelhafte Leistung der Klägerin eingetreten, denn sie hat die gelieferten Hülsen nicht entsprechend der vereinbarten Spezifikation gefertigt. In der Folge wurde ein Ausbau und Ersatz der fehlerhaften Hülsen beim Endabnehmer erforderlich. Die nun entscheidende Frage nach der Anwendbarkeit des Ausschlusses aus den Versicherungsbedingungen beantwortete das Oberlandesgericht Dresden so: Nicht der tatsächlich erfolgte Einbau sei maßgeblich, sondern die Frage, ob der Zulieferer zum Zeitpunkt der Auslieferung von der späteren Verwendung wusste. Das klagende Unternehmen hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichts aber ausreichend und wirksam bestritten, dass es vom Einbau der Hülsen in Schienenfahrzeuge zum Zeitpunkt der Auslieferung wusste. Da die beklagte Versicherung dies nicht widerlegen konnte, wurde sie verurteilt, die Kosten für die Mängelbeseitigung zu erstatten.
Das Fazit.
Sich allein auf einen Ausschluss zu berufen reicht nicht aus. Man muss diesen auch beweisen können. Bei einer Ausschlussklausel kann gegebenenfalls nicht nur ein rein tatsächlicher Umstand den Ausschlag geben, sondern es kann auch die Kenntnis eines Beteiligten maßgeblich sein. Und wenn es wie hier um das Wissen des Prozessgegners geht, wird die Beweisführung umso schwieriger.