Rechtlicher Grenzfall am Nachbargrundstück
Das OLG Saarbrücken musste entscheiden, ob die Privathaftpflichtversicherung für einen Schaden aufkommen muss, der bei Baumfällarbeiten auf einem Gewerbegrundstück entstanden ist. VP-Rechtsexperte Norman Wirth erklärt das Urteil.
Der Fall.
Der Eigentümer eines Grundstücks wollte eine darauf befindliche, stillgelegte Eissporthalle sanieren und wieder in Betrieb nehmen. Eine besondere Haftpflichtversicherung hatte er dafür nicht, aber immerhin eine Privathaftpflichtversicherung.
Um mehr freie Fläche zu gewinnen, ließ er Bäume im Umfeld der Halle fällen. Dass diese zum Teil nicht auf seinem Grundstück standen, fiel ihm nicht auf. Die Grundstücksnachbarin verlangte daraufhin rund 13 000 Euro Schadensersatz.
Der Schädiger meldete den Vorfall seiner Haftpflichtversicherung. Diese lehnte die Regulierung ab. Der Versicherte habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Er hätte sich zuvor einen Überblick über den Verlauf der Grundstücksgrenzen verschaffen müssen, aber stattdessen billigend in Kauf genommen, fremde Bäume zu fällen. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Urteil.
Für das Landgericht Saarbrücken spielte der Vorsatz gar keine Rolle – dennoch wies es die Klage ab. Begründung: In einer Privathaftpflichtversicherung seien nur Gefahren des täglichen Lebens versichert. Die Bäume seien aber gefällt worden, um das Dach der Eissporthalle für eine spätere Neueröffnung zu sanieren. Damit hätten die entsprechenden Arbeiten dazu gedient, eine gewerbliche Tätigkeit vorzubereiten. Diese sei aber in der privaten Haftpflichtversicherung nicht versichert.
Die Berufung.
Im Revisionsverfahren ist das Oberlandesgericht Saarbrücken dieser Argumentation nicht gefolgt (Az. 5 U 50/23). Um „Gefahren eines Betriebs“, die dem Deckungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung nicht unterfallen, handelt es sich nur dann, wenn ein „Betrieb“ als solcher vorhanden ist. Die Eissporthalle hatte der Kläger aber noch gar nicht in Betrieb genommen. Auch der Argumentation einer nicht versicherten beruflichen Tätigkeit folgte das OLG nicht. Berufe dienen der Erzielung von Einkommen. Dies sei bei Baumfällungen, die ausschließlich Kosten verursachten, nicht der Fall.
Der Leitsatz.
Ein Vorsatz als Ausschlussgrund kam hier ebenfalls nicht infrage. Allein die Tatsache, dass sich der Eigentümer vermutlich nicht über den exakten Grenzverlauf kundig gemacht hatte, begründe noch kein vorsätzliches Verhalten. Das OLG ordnete das Risiko bei Baumfällarbeiten abschließend als Gefahr des täglichen Lebens und nicht als gewerbliche Aktivität ein.
Das Fazit.
Eine private Haftpflichtversicherung deckt Risiken selbst dann ab, wenn sie in der vagen Absicht eingegangen werden, irgendwann mal eine betriebliche Tätigkeit aufzunehmen. Erst wenn tatsächlich eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird, ist der Abschluss einer besonderen Betriebshaftpflichtversicherung geboten.