Rechtsschutzversicherung: Gilt eine Lebensversicherung als Kapitalanlage?
Immer häufiger schließen RS-Versicherer Kapitalanlagegeschäfte aus. Doch fallen auch fondsgebundende Lebensversicherungen darunter? Das BGH-Urteil stellt VP-Experte Dr. Markus Weyer dar.
Der Fall.
In der Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers (VN) war in den ARB vereinbart, dass für „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ kein Versicherungsschutz besteht. Der VN hatte 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung (FLV) abgeschlossen, für die er den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. erklärte und vergeblich Erstattung der eingezahlten Prämien nebst Nutzungen verlangte. Der VN bat daraufhin um Deckungsschutz für die Durchsetzung des Anspruchs. Der Versicherer lehnte ab. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art sei ausgeschlossen.
Der Rechtsstreit.
Nachdem das Amtsgericht Hersbruck (Az. 5 C 1009/16) die Klage des VN noch abgewiesen hatte, gab das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 2 S 1925/17) seiner Berufung statt. Rechtsstreitigkeiten im Rahmen einer Lebensversicherung entsprechen nach Auffassung der Kammer nicht dem ARB-Ausschluss. Der Versicherungsvertrag sei kein reines Kapitalanlagegeschäft. An diesem Ergebnis ändere auch der Zusatz „aller Art“ nichts. Eine fondsgebundene Lebensversicherung erfülle zwar bei wirtschaftlicher Betrachtung die Kriterien einer Kapitalanlage. Ein durchschnittlicher VN nehme einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung aber nicht als Kapitalanlage wahr.
Das Urteil.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das anders und gab dem VR in der Revision Recht. Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ erfasse eben doch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer FLV nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde den Risikoausschluss „Kapitalanlagegeschäft“ mit dem Zusatz „aller Art“ nicht auf bestimmte Vertragstypen beschränken. In der Rechtsprechung des Senats ist auch in anderem Zusammenhang anerkannt, dass Lebensversicherungsverträge bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäfte angesehen werden können – jedenfalls dann, wenn sie dem Erhalt oder der Vermehrung des Vermögens dienen (IV ZR 59/18).
Der Ausblick.
Offen gelassen hat der BGH, ob der Ausschluss nur auf fondsgebundende Lebensversicherungen beschränkt sein soll oder nicht. Interessant wird daher die Frage sein, ob auch der Widerruf kapitalbildender Lebensversicherungen von der Klausel erfasst wird. Auffallend ist, dass der BGH bei seiner Entscheidung nicht auf die bisher von ihm entwickelten Abgrenzungskriterien verweist. Dort hatte er in Az. IV ZR 164/11 das Todesfallrisiko als von untergeordneter Bedeutung für den Vertragsabschluss bewertet.