05.08.2019 Recht | Ratgeber

Rechtsschutzversicherung: Wann beginnt der Deckungsschutz?

Ein Fall für den VP-Experten: Ein Versicherungsnehmer hat auch dann Anspruch auf Rechtsschutz, wenn er zu Unrecht für einen Umstand in Haftung genommen werden soll, der zeitlich vor Vertragsabschluss liegt.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).

Die Problemstellung.

In der Rechtsschutzversicherung (RSV) besteht nach §4 der Allgemeinen Bedingungen (ARB) erst von dem Zeitpunkt an Anspruch auf Rechtsschutz, in dem der Versicherungsnehmer (VN) oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Frage, welcher Verstoß heranzuziehen ist, wenn diese jeweils vor und nach Vertragsabschluss liegen, war bisher insbesondere dann strittig, wenn der VN den Versicherungsschutz gegen Ansprüche Dritter begehrte.

Der Fall.

Der VN schloss 2015 eine RSV nach den ARB 2012 seines Versicherers ab. Schon 2014 hatte der VN sein gebrauchtes Auto verkauft und dem Käufer schriftlich zugesichert, dass Unfallschäden an Achse und Stoßstange behoben seien. Ende 2015 machte der Käufer anwaltlich Gewährleistungsrechte geltend. Die Schäden seien gar nicht behoben worden. Zur Verteidigung beauftragte der VN einen Anwalt. Auf dessen Deckungsanfrage erklärte sich der VR leistungsfrei. Der Versicherungsfall sei vor Beginn der RSV eingetreten. Der VN sah das anders. Den maßgeblichen Verstoß bilde aus seiner Sicht erst das unberechtigte Gewährleistungsverlangen des Käufers. Es kam zum Streit.

Der Rechtsstreit.

Das AG Schleiden (Az. 9 C 74/17) und das LG Aachen (Az. 3 S 137/17) wiesen die Klage des VN ab. Der Versicherungsfall sei bereits vor Beginn der RSV eingetreten. Der maßgebliche Verstoß liege schon in der Übergabe des Fahrzeugs mit einem trotz entsprechender Zusage nicht beseitigten Unfallschaden aus dem Jahr 2014. Es sei mit §4 ARB 2012 unvereinbar, den maßgeblichen Verstoß allein dem Vorbringen des VN zu entnehmen.

Die Revision.

Der BGH gab der Revision des VN Recht (Az. IV ZR 195/18). Der Versicherungsfall ist in versicherter Zeit eingetreten. Der maßgebliche Verstoß im Sinne der §4 ARB 2012 war hier allein die ungerechtfertigte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Käufer 2015. Auf den Zeitpunkt des Gebrauchtwagenkaufs und der Übergabe des Fahrzeugs kommt es deshalb nicht an, weil der VN seine Verteidigung nicht auf einen eigenen Rechtsverstoß stützt. Es kommt für die Festlegung des Versicherungsfalls allein auf die Tatsachen an, mit denen der VN sein Rechtsschutzbegehren begründet.

Der Ausblick

Der BGH hatte bisher in Fällen zu entscheiden, in denen der VN in einem „Aktivprozess“ eigene Ansprüche gegen einen Dritten geltend machte. Das Urteil stellt klar, dass einem VN auch dann Deckungsschutz zustehen kann, wenn er in versicherter Zeit von einem Dritten wegen eines Umstands in Anspruch genommen wird, der noch vor Abschluss der RSV lag.


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